NEUREGELUNG ZUR UNTERNEHMEREIGENSCHAFT: BMF ERÖRTERT PRÜFUNG MÖGLICHER GRÖSSERER WETTBEWERBSVERZERRUNGEN
Mit der gesetzlichen Neuregelung zur Unternehmereigenschaft nach § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) ist für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) eine neue Zeitrechnung angebrochen. In der Vergangenheit galten jPöR ausschließlich im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art als umsatzsteuerliche Unternehmer. Der neue § 2 UStG regelt die generelle Unternehmereigenschaft der jPöR.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte bereits mit Schreiben vom 16.12.2016 zu Anwendungsfragen der gesetzlichen Neuregelung Stellung genommen. Zwischenzeitlich wurde die Frage der europarechtlichen Anforderungen an die Auslegung dieser Regelung mit der EU-Kommission diskutiert. Das BMF hat in diesem Zusammenhang am 14.11.2019 ein Schreiben mit den wichtigsten Grundsätzen, insbesondere zur gesonderten Prüfung auf mögliche schädliche Wettbewerbsverzerrungen, veröffentlicht.
Werden Leistungen gegenüber einer anderen jPöR ausgeführt, liegen keine größeren Wettbewerbsverzerrungen vor, wenn die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von jPöR erbracht werden dürfen oder die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Das ist zum Beispiel gegeben, wenn die Leistungen auf langfristigen, öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen, dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen, ausschließlich gegen Kostenrechnung erbracht werden und der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen gegenüber anderen jPöR erbringt.
Sind die Voraussetzungen gemäß der Neuregelung gegeben, besteht die Vermutung, dass keine größeren Wettbewerbsverzerrungen zulasten privater Dritter vorliegen. Damit eine unionsrechtskonforme Anwendung des § 2b UStG sichergestellt werden kann, ist es auch dann notwendig, eine gesonderte Prüfung auf mögliche schädliche Wettbewerbsverzerrungen durchzuführen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Es ist insbesondere zu prüfen, ob private Unternehmer potentiell in der Lage sind, vergleichbare Leistungen wie die öffentliche Hand zu erbringen.
Bei Leistungsvereinbarungen über verwaltungsunterstützende Hilfstätigkeiten sind regelmäßig die Voraussetzungen nicht gegeben, da sie keine spezifisch öffentlichen Interessen erfüllen und ohne weiteres auch von privaten Unternehmen erbracht werden können. Bei einer gesonderten Wettbewerbsprüfung scheiden diese Leistungen grundsätzlich aus der Nichtsteuerbarkeit aus (z.B. Verträge, die auf die Gebäudereinigung, Grünpflegearbeiten, Neubau- und Sanierungsmaßnahmen an Straßen und Gebäuden sowie auf unterstützende IT-Dienstleistungen beschränkt sind).