NACHRÜSTUNG VON EINBRUCHSSCHUTZ: GEZAHLTE HANDWERKERLÖHNE MINDERN DIE EINKOMMENSTEUER
Um sich vor Einbrüchen zu schützen, rüsten viele Bürger nach und lassen sich nachträglich Alarmanlagen, Spezialfenster, Bewegungsmelder oder Sicherheitsschlösser in die eigenen vier Wände einbauen. Was sie dazu wissen sollten: Die hierbei anfallenden Handwerkerlöhne lassen sich mit 20 %, maximal jedoch 1.200 EUR pro Jahr von der eigenen Einkommensteuer abziehen.
Hinweis: Begünstigt sind auch anfallende Anfahrts-, Maschinen-, Entsorgungs- und Verbrauchsmittelkosten, allerdings nicht die Kosten für das Material. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Handwerkerrechnung die verschiedenen Kostenarten getrennt voneinander ausweist.
Das Finanzamt setzt für die Gewährung des Steuerbonus voraus, dass der Bürger für die Handwerkerleistung eine Rechnung erhalten und den Rechnungsbetrag unbar gezahlt hat (z.B. per Überweisung). Barzahlungen erkennt der Fiskus nicht an, da der Steuerbonus die legale Beschäftigung fördern soll.
Hinweis: Um den Steuerbonus zu erhalten, müssen Rechnung und Zahlungsnachweis aber nicht direkt der Einkommensteuererklärung beigelegt werden. Es genügt, wenn zunächst nur die Kosten abgerechnet und die Nachweise auf explizite Nachfrage des Finanzamts nachgereicht werden.
Keinen Steuerbonus gewährt das Finanzamt jedoch, wenn die Nachrüstung des Einbruchsschutzes bereits durch öffentliche Programme gefördert worden ist, zum Beispiel durch Zuschüsse und Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau.