LIQUIDATION: EUGH URTEILT ZUR VORSTEUERBERICHTIGUNG

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zur Frage der Vorsteuerberichtigung bei Liquidation eines Unternehmens geurteilt.

Im Streitfall ging es um eine Gesellschaft mit Sitz in Litauen, die in der technisch-wissenschaftlichen Forschung und deren praktischer Anwendung tätig ist. Seit März 2012 führte sie keine mehrwertsteuerpflichtigen Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen durch. In den Jahren 2012 und 2013 erwarb sie Gegenstände und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung eines von der EU finanzierten Projekts, dessen Ziel es war, einen Prototyp eines medizinischen Diagnose- und Überwachungsgeräts zu entwickeln und dieses Gerät dann auf den Markt zu bringen. Aus den erhaltenen Eingangsrechnungen zog sie Vorsteuer in Höhe von ca. 90.000 EUR. Das Projekt wurde am 31.12.2013 abgeschlossen.

Die Gesellschaft verwendete die Gegenstände und Dienstleistungen für die Herstellung von immateriellen und materiellen Investitionsgütern und beabsichtigte, diese im Rahmen ihrer künftigen steuerpflichtigen Tätigkeit zu verwenden. In den Jahren 2014 und 2015 erwirtschaftete die Gesellschaft Verluste. Aufträge blieben aus und ihre innovativen wissenschaftlichen Aktivitäten erwiesen sich als unrentabel. Daher beschloss der Alleingesellschafter, die Tätigkeit der Gesellschaft einzustellen, und beantragte im August 2015 die Liquidation. Die Gesellschaft wurde antragsgemäß aus dem Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen gestrichen. Strittig war, ob die damals gezogene Vorsteuer i.H.v. 90.000 EUR zu berichtigen war.

Der EuGH hat entschieden, dass Unternehmen verpflichtet sind, die Vorsteuern für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen, die zur Herstellung von Investitionsgütern bestimmt sind, in dem Fall zu berichtigen, dass die hergestellten Investitionsgüter nicht im Rahmen steuerpflichtiger wirtschaftlicher Tätigkeiten verwendet wurden und es auch nie werden, weil der Eigentümer oder Alleingesellschafter entschieden hat, die Liquidation zu beantragen. Die Gründe – wie Zweifel an der Rentabilität der beabsichtigten wirtschaftlichen Tätigkeit -, die die Entscheidung, die Liquidation zu beantragen, und folglich die Einstellung der beabsichtigten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeit rechtfertigen können, wirken sich nicht auf die Verpflichtung des Unternehmens aus, die Vorsteuerabzüge zu berichtigen, sofern das Unternehmen endgültig nicht mehr die Absicht hat, diese Investitionsgüter für steuerpflichtige Umsätze zu verwenden.

Hinweis: Der EuGH grenzt den Sachverhalt eindeutig von dem Fall ab, dass während der Liquidation noch Gegenstände oder Dienstleistungen verkauft werden.


Veröffentlicht am: 12. Januar 2023
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer