LANDWIRTSEHEGATTEN: LIEGT EINE KONKLUDENTE MITUNTERNEHMERSCHAFT VOR?
Führen Landwirtsehegatten zwei eigenständige Einzelunternehmen oder eine konkludente Mitunternehmerschaft? Dieser Frage musste nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall nachgehen, in dem Landwirtsehegatten aus Bayern zunächst getrennt voneinander einen Gewinn aus einem landwirtschaftlichen Betrieb (beim Ehemann) und einen Gewinn aus Forstwirtschaft (bei der Ehefrau) ermittelt hatten.
Im Zuge einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass beide gemeinsam einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Vollzeit bewirtschaftet hätten und eine konkludente Mitunternehmerschaft vorgelegen habe. Das Finanzgericht München (FG) folgte dieser Einschätzung in erster Instanz und argumentierte, dass schließlich jedem Ehegatten ein erheblicher Teil des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gehöre und die Eheleute gemeinsam in der Landwirtschaft gearbeitet hätten. Der BFH kam jedoch zu dem Ergebnis, dass diese Feststellungen nicht ausreichen, um von einer Mitunternehmerschaft auszugehen. Die Bundesrichter verwiesen die Sache zurück und forderten das FG auf, in einem zweiten Rechtsgang nähere Feststellungen zum Waldbestand der Ehefrau zu tätigen und ihre Rolle in einem (etwaigen eigenständigen) Forstbetrieb zu beleuchten.
Nach Gerichtsmeinung genügt die Selbstbewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen von Ehegatten nicht, um eine konkludente Mitunternehmerschaft zu begründen, wenn jeder Ehegatte einen eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält. Erforderlich sei vielmehr, dass die Ehegatten die Grundstücke gemeinsam in einem Betrieb bewirtschaften, so dass von einer gemeinsamen Zweckverfolgung ausgegangen werden könne.