LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT: VERSTEUERUNG NACH VEREINNAHMTEN ENTGELTEN

Das Bundesfinanzministerium hat sich zu den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe geäußert. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Im Regelfall wird die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet (Soll-Versteuerung). Die Steuer entsteht für Lieferungen und sonstige Leistungen dann mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Bei den vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) ist die Umsatzsteuer hingegen erst an das Finanzamt abzuführen, wenn die Entgelte tatsächlich vereinnahmt worden sind.

Auf Antrag kann das Finanzamt einem Unternehmer gestatten, die Steuern nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen. Diesen Antrag können auch Unternehmer stellen, die ihre Vorsteuer nach Durchschnittssätzen errechnen. Dazu zählen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sowie Land- und Forstwirte. Dabei sind bestimmte Voraussetzungen zu beachten (z.B. Einhaltung der Umsatzgrenze in Höhe von 600.000 EUR).

Die Prüfung der Umsatzgrenze erfolgt anhand der Nettoumsätze, die der Land- und Forstwirt im vorangegangenen Kalenderjahr unter Zugrundelegung der im maßgeblichen Kalenderjahr angewandten Besteuerungsart (Soll- oder Ist-Versteuerung) erzielt hat. Hierbei dürfen nicht nur die Umsätze aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit herangezogen werden. In den Gesamtumsatz sind alle realisierten Umsätze einzubeziehen (z.B. zusätzliche Einkünfte eines Landwirts aus einer gewerblich betriebenen Photovoltaikanlage). Sofern der Land- und Forstwirt im vorangegangenen Kalenderjahr die Durchschnittssatzbesteuerung angewendet hat, sind bei der Berechnung des Gesamtumsatzes die vereinbarten Entgelte maßgeblich.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.


Veröffentlicht am: 12. Juni 2023
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer