KÜNSTLICHE BEFRUCHTUNG: ALTERSBEDINGT VERMINDERTE FRUCHTBARKEIT IST KEINE KRANKHEIT

Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung gehören als typische Krankheitsaufwendungen zu den außergewöhnlichen Belastungen. Wenn die Kosten also die individuelle Belastungsgrenze (von 1 % bis 7 % der Jahreseinkünfte) übersteigen, mindern sie das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerlast. So weit der Grundsatz – und nun zu den Besonderheiten.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat nämlich die Aufwendungen einer vierzigjährigen Frau für eine künstliche Befruchtung nicht als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zugelassen. Aus einem einfachen Grund: Sie war nicht krank.

Der Knackpunkt war also die Frage, was steuerlich als Krankheit gilt. Grundsätzlich verstehen die höchsten Bundesgerichte darunter einen „objektiv anormalen, regelwidrigen Körperzustand“. Im Streitfall wurde der Körperzustand der Vierzigjährigen aber nicht als anormal bewertet. Denn in diesem Alter ist es wahrscheinlich, dass natürliche biologische Faktoren einen Rückgang der Fruchtbarkeit bewirken. Den Einwand, dass auch psychische Ursachen (die als Krankheit anerkannt werden) die Erfüllung des Kinderwunsches verhindern können, ließ das FG nicht zu.

Altersbedingte Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung sind also nicht krankheitsbedingt und können auch keine außergewöhnlichen Belastungen sein. Eine steuerliche Berücksichtigung ist daher nicht möglich.


Veröffentlicht am: 13. März 2019
Veröffentlicht in: Einkommensteuer