KÜNSTLERSOZIALABGABE SINKT AB 1. JANUAR AUF 4,2 %

Verlage, Theater, Galerien oder auch Werbeagenturen, die künstlerische oder publizistische Werke bzw. Leistungen in Anspruch nehmen, haben auf entsprechende Entgelte oder Vergütungen eine Künstlersozialabgabe zu zahlen.

Abgabepflichtig sind ebenso alle Unternehmer, die regelmäßig Aufträge für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Layouts, Anzeigen, Prospekte, Kataloge, Verpackungen oder Webdesign an selbständige Auftragnehmer erteilen (von der Abgabepflicht befreit sind Unternehmen, deren an selbständige Auftragnehmer gezahlte Gesamtentgelte für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit usw. 450 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen (siehe § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz).

Zu beachten ist, dass die Künstlersozialabgabe am dem 1. Januar 2018 von derzeit 4,8 % auf 4,2 % der gezahlten Entgelte herabgesetzt wird (siehe Künstlersozialabgabe-Verordnung 2018, BGBl 2017 I S. 3056).


Veröffentlicht am: 2. November 2017
Veröffentlicht in: Allgemein, Gesetzesänderungen