KRANKENVERSICHERUNG: BERÜCKSICHTIGUNG VON ZUSATZVERSICHERUNGEN ALS SONDERAUSGABEN?

Wenn Sie Beiträge zu einer Basiskranken- und -pflegeversicherung zahlen, können Sie diese in der Einkommensteuererklärung unbegrenzt geltend machen. Sofern Sie den gesetzlichen Höchstbetrag dadurch noch nicht ausgeschöpft haben, können Sie auch noch weitere Versicherungen wie beispielsweise Haftpflichtversicherungen geltend machen. Wie aber ist es, wenn man eine Zusatzversicherung abgeschlossen hat, die Leistungen absichert, die normalerweise Privatpatienten vorbehalten sind? Ist auch dies eine Basisversicherung? Darüber musste das Finanzgericht Nürnberg (FG) im Streitfall entscheiden.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert. Als Ergänzung schlossen die Kläger noch private Zusatzkrankenversicherungen (PKV) ab. Elektronische Daten zu den geleisteten Versicherungsbeiträgen zur PKV wurden nicht an das Finanzamt übermittelt. Die Kläger beantragten, die Beiträge zur PKV anteilig zu berücksichtigen. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur die Beiträge zur GKV. Die Beiträge zur PKV blieben ohne Ansatz, da der Höchstbetrag bereits durch die Beiträge zur GKV ausgeschöpft war.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die PKV-Beiträge, die den Versicherungsschutz der Kläger durch die GKV ergänzen, sind nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Nur die Beiträge zur Basiskrankenversicherung in der GKV sind in voller Höhe – ohne Höchstbetragsbegrenzung – als Sonderausgaben abzugsfähig. Wenn dieser Höchstbetrag wie im Streitfall jedoch bereits ausgeschöpft wurde, können keine weiteren Versicherungsbeiträge mehr abgezogen werden.

Der Kläger ist sowohl Pflichtmitglied in einer GKV als auch freiwillig privat krankenversichert. Er kann lediglich diejenigen Beiträge unbeschränkt abziehen, die er an die GKV entrichtet. Besondere Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise eine doppelte Absicherung in der Krankenversicherung bzw. eine Ergänzung der GKV notwendig gewesen wäre, hat der Kläger nicht dargelegt. Auch stellt die PKV keine Basisversicherung dar, sondern ist lediglich ein Ergänzungstarif zur GKV.


Veröffentlicht am: 14. Mai 2024
Veröffentlicht in: Einkommensteuer