KRANKEN- UND PFLEGEVERSICHERUNG: WANN ELTERN DIE BEITRÄGE IHRES KINDES (NICHT) ABSETZEN KÖNNEN

Neben den eigenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen können Eltern auch die Beiträge ihres Kindes als eigene Sonderausgaben absetzen, sofern sie die Beiträge im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung getragen haben und das Kind steuerlich anerkannt ist.

Wo die Fallstricke dieser Regelung liegen, zeigt ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), bei dem ein volljähriges (steuerlich anerkanntes) Kind im elterlichen Haushalt wohnte und einer Berufsausbildung nachging. Der Arbeitgeber hatte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von der Ausbildungsvergütung einbehalten, die das Kind zunächst in seiner eigenen Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machte. Dort wirkten sie sich allerdings nicht steuermindernd aus, weil das Einkommen des Kindes ohnehin unter dem Grundfreibetrag lag. Daraufhin verlangten die Eltern vom Finanzamt, die Versicherungsbeiträge im Rahmen ihrer eigenen Einkommensteuerfestsetzung zu berücksichtigen. Sie argumentierten, dass sie ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind schließlich durch Naturalunterhalt erbracht hätten.

Der BFH lehnte einen Sonderausgabenabzug bei den Eltern nun jedoch ab und verwies darauf, dass sie die Versicherungsbeiträge nicht selbst getragen hatten. Ein Abzug bei den Eltern komme nur in Betracht, wenn die Beiträge von ihnen tatsächlich gezahlt oder dem Kind tatsächlich erstattet worden seien. Die Gewährung von Naturalunterhalt hingegen genüge nicht für einen entsprechenden Abzug.

Hinweis: Eltern können aus dem Urteil ableiten, dass der Sonderausgabenabzug für Versicherungsbeiträge des Kindes einen tatsächlichen Geldabfluss bei ihnen erfordert. Werden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge direkt von der Ausbildungsvergütung des Kindes einbehalten, müssen Eltern ihrem Kind den Beitrag erstatten. Zu Nachweiszwecken bietet es sich hierfür in der Praxis an, dem Kind die Beitragserstattung auf dessen Konto zu überweisen (z.B. per Dauerauftrag).


Veröffentlicht am: 13. Dezember 2018
Veröffentlicht in: Einkommensteuer