KÖRPERSCHAFTSTEUERERKLÄRUNG 2017: FRISTVERLÄNGERUNG WEGEN SPÄTERER VERFÜGBARKEIT DER ELSTER-FORMULARE

Schon seit einigen Jahren sind Körperschaftsteuererklärungen (und gegebenenfalls die Gewerbe- und die Umsatzsteuererklärung) auf elektronischem Weg abzugeben. Steuerberater haben dieses Verfahren in der Regel im Griff, da ihre professionelle Software dies gewährleistet. Sogenannte „nicht beratene Fälle“ behelfen sich in der Regel mit der Software ELSTER, die die Finanzverwaltung kostenlos zur Verfügung stellt, damit der Steuerpflichtige seine gesetzliche Pflicht angemessen erfüllen kann.

Allerdings ist diese ELSTER-Schnittstelle oftmals ein Flaschenhals bei der Abgabe der Steuererklärung, denn wie bei vielen anderen EDV-Lösungen krankt die Software zunächst an Fehlern und ist dadurch später als eigentlich notwendig lauffähig. Zudem muss gerade die Steuersoftware allerhöchsten Sicherheitsstandards genügen.

Für die Körperschaftsteuererklärung 2017 sind die Softwarespezialisten der Finanzverwaltung dieses Jahr offensichtlich recht deutlich im Verzug, denn das Bundesfinanzministerium (BMF) gab am 13.04.2018 auf seiner Website bekannt, dass die Körperschaftsteuerformulare für 2017 derzeit noch nicht genutzt werden können. Dies soll voraussichtlich erst Ende Juli der Fall sein.

Da die Abgabefrist für steuerlich nicht beratene Gesellschaften grundsätzlich nur bis zum 31.05.2018 läuft, hat das BMF die Abgabefrist ausnahmsweise bis zum 31.08.2018 verlängert.


Veröffentlicht am: 13. Juni 2018
Veröffentlicht in: Körperschaftsteuer