KINDERGELDANSPRUCH: EINJÄHRIGE BERUFSPRAXIS BEENDET DIE ERSTMALIGE BERUFSAUSBILDUNG

Nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums können volljährige Kinder dann einen Kindergeldanspruch begründen, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen (sog. Erwerbstätigkeitsprüfung).

Hinweis: Übt das Kind – beispielsweise während eines Zweitstudiums – einen Nebenjob mit mehr als 20 Wochenstunden aus, erkennen die Familienkassen bzw. Finanzämter den Eltern daher das Kindergeld und die Kinderfreibeträge ab.

Um der Erwerbstätigkeitsprüfung zu entgehen und sich einen Kindergeldanspruch noch für Zeiten der Folgeausbildung zu sichern, argumentieren Eltern volljähriger Kinder vor den Familienkassen und Finanzämtern häufig, sämtliche Ausbildungsgänge würden noch zu einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung gehören, so dass noch gar nicht in die Prüfung der Erwerbstätigkeit eingestiegen werden dürfe.

Dass eine solch günstige „Verklammerung“ mehrerer Ausbildungsgänge bei einer zwischengeschalteten längeren Berufstätigkeit schwer zu erreichen ist, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem eine volljährige Tochter zunächst eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten absolviert hatte. Nachdem sie anschließend rund ein Jahr in Vollzeit in zwei Steuerberatungskanzleien gearbeitet hatte, reduzierte sie ihre Arbeitszeit auf 36 Wochenstunden und begann parallel eine Ausbildung an einer Wirtschaftsfachschule (mit dem Berufsziel „Steuerfachwirt“).

Die Familienkasse lehnte einen Kindergeldanspruch während der zweiten Ausbildung ab und verwies darauf, dass die Tochter in dieser Zeit mehr als 20 Wochenstunden gearbeitet hatte. Der BFH bestätigte diese Sichtweise nun: Mit der Ausbildung zur Steuerfachangestellten hatte die Tochter bereits eine erstmalige Ausbildung absolviert, so dass in die Erwerbstätigkeitsprüfung einzusteigen war.

Eine günstige „Verklammerung“ von mehreren Ausbildungsgängen zu einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraus, dass die Ausbildungsgänge in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Diesen hatte die Tochter aber durchbrochen, indem sie zwischen den Ausbildungsgängen ein Jahr in Vollzeit gearbeitet hatte. Durch diese zeitliche Zäsur wurde der Besuch der Wirtschaftsfachschule zur Zweitausbildung, so dass die nebenher ausgeübte Berufstätigkeit den Kindergeldanspruch zu Fall brachte.

Hinweis: Die Tochter hatte sich zwar schon wenige Monate nach dem Ende ihrer ersten Ausbildung bei der Wirtschaftsfachschule beworben – dies genügte dem BFH jedoch nicht. Die Richter verwiesen darauf, dass sie sich noch früher hätte bewerben können, so dass sie unterbrechungsfrei (ein Jahr eher) an der Schule hätte aufgenommen werden können.


Veröffentlicht am: 16. August 2018
Veröffentlicht in: Einkommensteuer