KINDERGELD: MEHRAKTIGE AUSBILDUNG MIT OBLIGATORISCHER BERUFSERFAHRUNG

Wann erhalten Eltern für ein volljähriges Kind noch Kindergeld und wann nicht? Diese Frage beschäftigt seit Jahren in anscheinend immer wiederkehrenden Prozessen die Finanzgerichte und den Bundesfinanzhof (BFH). Ein Urteil des Finanzgerichts Münster (FG) reiht sich nun in diese offenbar endlose Kette ein.

In der Regel wird ein volljähriges Kind für das Kindergeld dann nicht mehr berücksichtigt, wenn es seine Ausbildung abgeschlossen hat. Grundsätzlich gilt das Ausbildungsziel als erreicht, wenn der Ausbildungswunsch des Kindes erreicht ist. Das bedeutet, dass auch mehraktige Ausbildungen als eine Ausbildung angesehen werden können, selbst wenn bereits nach dem ersten Ausbildungsabschnitt ein ordentlicher Beruf erlernt wurde.

Für die steuerliche Anerkennung einer mehraktigen Ausbildung ist es notwendig, dass die einzelnen Abschnitte in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stattfinden. Eine für die Anerkennung unzulässige Zäsur – eine Teilung der Ausbildungsabschnitte – wurde in der Vergangenheit immer dann angenommen, wenn eine berufspraktische Zeit für den weiteren Ausbildungsabschnitt erforderlich war. Das FG sah das jedoch teilweise anders.

Zwar war auch in diesem Streitfall eine berufspraktische Zeit für einen weiteren Ausbildungsabschnitt erforderlich, allerdings wurde die erste Ausbildung als ebendiese berufspraktische Zeit anerkannt. Eine zeitliche Unterbrechung zum Sammeln von Berufserfahrung fand nicht statt. In einem solchen Fall liegt, so die Richter, eine einheitliche Ausbildung vor, auch wenn der zweite Ausbildungsabschnitt eine bestimmte berufspraktische Zeit zur Voraussetzung hat.

Hinweis: Beim BFH sind derzeit noch mehrere Verfahren zum Thema Kindergeld und Ausbildung bei paralleler Erwerbstätigkeit offen. Die Thematik wird uns also auch noch in Zukunft begleiten. Wir informieren Sie zu gegebener Zeit wieder.


Veröffentlicht am: 12. November 2018
Veröffentlicht in: Einkommensteuer