KINDERGELD: BESUCH EINER MISSIONSSCHULE KEINE BERUFSAUSBILDUNG

Eltern können für ein volljähriges Kind bis zu dessen 25. Geburtstag weiterhin Kindergeld und Kinderfreibeträge beziehen, wenn das Kind während dieser Zeit noch für einen Beruf ausgebildet wird.

Eine Berufsausbildung in diesem Sinne liegt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht vor, wenn das Kind eine Missionsschule besucht. Geklagt hatte eine Mutter, deren volljähriger Sohn die Missionsschule einer Freikirche (kirchliche Internatsschule) besuchte.

Das Finanzgericht Münster (FG) gestand der Frau keinen Kindergeldanspruch für die Zeiten des Schulbesuchs zu und stellte darauf ab, dass die Schule nicht auf einen konkret angestrebten Beruf vorbereitet habe. Nach den Feststellungen der Finanzrichter stand vielmehr die Persönlichkeits- und Charakterbildung im Vordergrund, was sich aus den Lernzielen und dem Studienplan ergab.

Der BFH stützte diese Einschätzung nun und verwies darauf, dass der Begriff der Berufsausbildung zwar weit ausgelegt werde, allerdings nicht jedweden Erwerb von Fertigkeiten erfasse. Erforderlich sei, dass der Wissenserwerb einen konkreten Bezug zu dem angestrebten Beruf aufweise. Bei öffentlich-rechtlichen Ausbildungsgängen könne dieser Berufsbezug zwar als gegeben unterstellt werden, bei anderen Maßnahmen ohne Ausbildungscharakter müsse der konkrete Berufsbezug aber besonders geprüft werden.

Nach diesen Maßstäben ist das FG rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass beim Besuch der Missionsschule ein konkreter Bezug zu einer angestrebten beruflichen Tätigkeit fehlte.


Veröffentlicht am: 15. April 2019
Veröffentlicht in: Einkommensteuer