KINDERGELD: ANSPRUCH EINES IN DEUTSCHLAND ANGESTELLTEN POLNISCHEN FERNFAHRERS

Kindergeld erhält in der Regel jeder, der ein eigenes Kind hat, in Deutschland wohnt und hier auch steuerpflichtig ist. So kann man grob den sogenannten Familienlastenausgleich umschreiben. Für über 90 % der Bevölkerung dürfte dieser Grundsatz zutreffen – beim Rest muss man etwas genauer hinschauen, wie der Fall eines polnischen Fernfahrers beweist.

Der Fernfahrer war zwar in Deutschland steuerpflichtig und zahlte hier auch seine Sozialbeiträge, weil sein Arbeitgeber hier ansässig war. Eingesetzt wurde er aber international und verbrachte beispielsweise in den Jahren 2016 und 2017 lediglich 172 bzw. 148 Tage in Deutschland. Den Rest der Zeit war er im europäischen Ausland unterwegs oder zu Hause in Polen, wo auch sein Kind lebte.

Die Familienkasse lehnte seinen Kindergeldantrag ab, was sich im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Finanzgericht Sachsen (FG) als korrekt erwies. Ein Anspruch auf Kindergeld laut Einkommensteuergesetz hätte nämlich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland bzw. die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vorausgesetzt. Beide Voraussetzungen waren im Streitfall aber nicht erfüllt. Einerseits war die Behandlung des Fernfahrers als unbeschränkt steuerpflichtig falsch. Und andererseits hielt er sich nur vorübergehend in Deutschland auf. (Dass sein Kind in Polen lebte, war kein Ablehnungsgrund.)

Nun ist es in Deutschland aber so, dass man aufgrund zweier unterschiedlicher Gesetze Kindergeld bekommen kann. Neben dem Einkommensteuergesetz ist auch das Bundeskindergeldgesetz einschlägig. Das eine nennt man steuerliches Kindergeld, das andere sozialrechtliches Kindergeld. Wenn das eine Gesetz nicht greift, kann daher eventuell aufgrund des anderen Kindergeld fließen.

Daher wies das FG den Fernfahrer und die Familienkasse darauf hin, dass Ersterem durch seine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland anstelle des steuerlichen Kindergeldes das sozialrechtliche Kindergeld zusteht – getreu dem Motto: „Wer in das soziale System einzahlt, soll auch einen Nutzen daraus haben.“


Veröffentlicht am: 13. Februar 2019
Veröffentlicht in: Einkommensteuer