KINDERGARTENBEITRÄGE: STEUERFREI GEZAHLTE ARBEITGEBERZUSCHÜSSE MINDERN DEN SONDERAUSGABENABZUG

Egal ob ein Kind in einer Spielgruppe betreut wird, in den Kindergarten geht oder eine Nachmittagsbetreuung besucht – Eltern können zwei Drittel der Betreuungskosten als Sonderausgaben in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen (maximal 4.000 EUR pro Kind und Jahr). Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist, dass das Kind zum elterlichen Haushalt gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zudem müssen die Eltern über die Betreuungskosten eine Rechnung (oder einen Gebührenbescheid) erhalten und die Betreuungskosten unbar gezahlt haben.

Hinweis: Der Fiskus erkennt nur „reine“ Betreuungskosten als Sonderausgaben an. Nicht begünstigt sind beispielsweise die Kosten für Verpflegung, Unterrichtung und Sportaktivitäten des Kindes.

Um Familien steuerlich zu entlasten, sieht das Einkommensteuergesetz zudem vor, dass der Arbeitgeber die Unterbringung und Betreuung von nichtschulpflichtigen Kindern seiner Arbeitnehmer in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei bezuschussen oder komplett finanzieren kann. Voraussetzung ist, dass diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass Eltern ihre steuerfrei vom Arbeitgeber übernommenen Kindergartenkosten nicht zusätzlich als Sonderausgaben abziehen dürfen. Im Entscheidungsfall hatten verheiratete Kläger einen Kindergartenbeitrag von 926 EUR gezahlt und vom Arbeitgeber des Klägers einen steuerfreien Kindergartenzuschuss in Höhe von 600 EUR erhalten. Das Finanzamt kürzte die angefallenen Kindergartenkosten um diese 600 EUR und ließ nur den verbleibenden Teil (326 EUR) zu zwei Dritteln zum Sonderausgabenabzug zu. Die Kläger hingegen waren der Ansicht, dass sie den Komplettbetrag von 926 EUR zu zwei Dritteln als Sonderausgaben abziehen könnten.

Der BFH folgte der Berechnung des Finanzamts und erklärte, dass als Sonderausgaben nur solche Ausgaben berücksichtigt werden dürften, durch die der Steuerbürger tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sei. Gewähre der Arbeitgeber – wie im vorliegenden Fall – einen steuerfreien zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten, werde die wirtschaftliche Belastung der Eltern in diesem Umfang gemindert. Die Kürzung der Sonderausgaben um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen muss nach Gerichtsmeinung gleichermaßen bei verheirateten als auch bei unverheirateten Elternteilen erfolgen.


Veröffentlicht am: 14. September 2021
Veröffentlicht in: Einkommensteuer