KEINE AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNG: AUCH STRAFPROZESSKOSTEN FÜR EIGENES KIND SIND NICHT ABSETZBAR

Steuerzahler dürfen Prozesskosten nur dann als außergewöhnliche Belastungen absetzen, wenn sie ohne die Prozessführung Gefahr liefen, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Da diese Fälle sehr selten sind, führt diese Regelung des Einkommensteuergesetzes in der Praxis häufig zu einem Abzugsverbot.

Hinweis: Die Regelung gilt nicht nur für Zivilprozesse, sondern auch für Verfahren vor den Straf-, Verwaltungs- und Finanzgerichten. Erfasst werden alle Aufwendungen, die unmittelbar mit dem Gerichtsverfahren zusammenhängen, also insbesondere Gerichtskosten, Anwaltsgebühren, Reisekosten und Parteiauslagen. Nicht unter das Abzugsverbot fallen lediglich Prozesskosten, die wegen eines beruflichen bzw. betrieblichen Bezugs als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind.

Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt das einkommensteuerliche Abzugsverbot auch für Prozesskosten, die für die Führung eines Rechtsstreits eines Dritten getragen wurden. Im zugrundeliegenden Fall hatten Eltern geklagt, deren Sohn einem Strafprozess ausgesetzt war. Die Eltern hatten die Prozesskosten von 9.520 EUR übernommen und wollten diese als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung abziehen. Der BFH lehnte jedoch ab und erklärte, dass das einkommensteuerliche Abzugsverbot auch für Kosten Dritter gilt. Der Gesetzeswortlaut differenziert nicht zwischen eigenen Prozesskosten und Kosten Dritter, auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kostentragung für Dritte von der Anwendung des Abzugsverbots ausgeschlossen ist. Abschließend wies der BFH darauf hin, dass der Ausnahmefall der Existenzgefährdung im vorliegenden Fall weder bei den Eltern noch bei ihrem Sohn gegeben war.


Veröffentlicht am: 15. November 2022
Veröffentlicht in: Einkommensteuer