KEIN VERFAHRENSMANGEL: KLAGEABWEISUNG OHNE AUSDRÜCKLICHEN ANTRAG DES BEKLAGTEN IST ZULÄSSIG

Gegen ein finanzgerichtliches Urteil können Prozessbeteiligte in Revision gehen, sofern das Finanzgericht (FG) oder der Bundesfinanzhof (BFH) diese zugelassen hat. Nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss die Revision zugelassen werden, wenn

  • die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
  • die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder
  • ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Nach einem neuen Beschluss des BFH liegt kein Verfahrensmangel in Gestalt eines Verstoßes gegen die Grundordnung des Verfahrens vor, wenn das FG eine Klage abweist, obwohl das beklagte Finanzamt in der mündlichen Verhandlung keinen ausdrücklichen Antrag auf Klageabweisung gestellt hat.

Der BFH begründet diese Sichtweise damit, dass der Antrag eines Beklagten in verfahrensrechtlicher Hinsicht nur eine Anregung für das Gericht sei, bei der Beurteilung der Rechtslage besonderen Wert auf bestimmte Punkte zu legen. Im Ergebnis wurde damit die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Hinweis: Die FGO regelt, dass die Prozessbeteiligten nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung, dem Aufruf der Sache und dem Vortrag des wesentlichen Akteninhalts das Wort erhalten, „um ihre Anträge zu stellen und sie zu begründen“. Der BFH verweist darauf, dass diese Vorschrift nur verfahrensrechtliche Bedeutung hat und zum Ausdruck bringt, dass den Prozessbeteiligten die Gelegenheit zur Antragstellung und Antragsbegründung eingeräumt werden muss.


Veröffentlicht am: 14. Januar 2020
Veröffentlicht in: übrige Steuerarten