KAPITALERTRÄGE: ERSTATTUNGSÜBERHANG BEI DER KIRCHENSTEUERERSTATTUNG IST NICHT HINZUZURECHNEN

Wenn Sie Mitglied einer erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft sind, wird für Sie Kirchensteuer einbehalten. Und zwar nicht nur vom Arbeitslohn, sondern auch vom Kapitalvermögen. Wenn Ihnen in einem Jahr mehr Kirchensteuer erstattet wird als Sie gezahlt haben, wird dieser sogenannte Erstattungsüberhang seit 2012 bei der Ermittlung Ihrer Einkommensteuer miteinbezogen. Über die Frage, ob das sowohl für die Kirchensteuer auf den Arbeitslohn als auch für die Kirchensteuer auf Kapitalerträge gilt, die abgeltend besteuert wurden, musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) entscheiden.

Die Klägerin war an einer GmbH beteiligt und erhielt hieraus regelmäßig Ausschüttungen, die der Abgeltungsteuer unterlagen. Im Jahr 2012 war sie aus der Kirche ausgetreten. Die GmbH behielt jedoch in den Streitjahren 2013 und 2014 neben der Kapitalertragsteuer auch Kirchensteuer für sie ein. Die zu Unrecht einbehaltene Kirchensteuer wurde in den Jahren 2014 bzw. 2015 erstattet. Das Finanzamt behandelte die erstatteten Beträge steuererhöhend als Erstattungsüberhang, wogegen sich die Klägerin wehrte.

Das FG gab ihr recht und bestätigte, dass die erstattete Kirchensteuer zu Unrecht den Einkünften hinzugerechnet wurde. Der Hintergrund: Gezahlte Kirchensteuer kann als Sonderausgabe von der Einkommensteuer abgezogen werden. Es dürfen aber nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige auch wirklich wirtschaftlich belastet war. Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 wurde die Behandlung von erstatteten Sonderausgaben geändert. Durch die Hinzurechnung des Erstattungsüberhangs bei der Kirchensteuer sollte dem Sonderausgabenabzug in der Vergangenheit Rechnung getragen werden.

Falls es sich bei der erstatteten Kirchensteuer um solche handelt, die als Zuschlag zur Lohn- oder Einkommensteuer gezahlt wurde, so ist der Erstattungsüberhang hinzuzurechnen. Aber für die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer gezahlte Kirchensteuer gilt nach der Meinung des FG etwas anderes. Denn für diese ist der Sonderausgabenabzug ausgeschlossen. Zwar wird die Kapitalertragsteuer durch die darauf erhobene Kirchensteuer gemindert, aber das ist nicht mit dem Umfang des Sonderausgabenabzugs vergleichbar. Somit ist die erstattete Kirchensteuer nicht dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.


Veröffentlicht am: 13. September 2019
Veröffentlicht in: Einkommensteuer