INNERGEMEINSCHAFTLICHES VERBRINGEN: „POMMES-ERLASS“ WIRD ABGESCHAFFT

Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben zur Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliches Verbringen im grenznahen Bereich Stellung genommen.

Liefert ein Unternehmer an einen bestimmten Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat und handelt es sich bei dem Leistungsempfänger um einen Unternehmer, erbringt der leistende Unternehmer grundsätzlich eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Beim Leistungsempfänger liegt dann ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor.

Die Lieferung von einem Unternehmensteil an einen in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Unternehmensteil desselben Unternehmens wird als innergemeinschaftliches Verbringen bezeichnet. Dieses innergemeinschaftliche Verbringen zwischen Unternehmensteilen gilt im Ausgangsmitgliedstaat als Lieferung gegen Entgelt und ist einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellt. Im Bestimmungsmitgliedstaat gilt dies als innergemeinschaftlicher Erwerb. Der Unternehmer ist Lieferer und zugleich Erwerber.

Die Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliches Verbringen sah bislang vor, dass für Lieferungen, bei denen der liefernde Unternehmer den Liefergegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat an den Abnehmer befördert, unter bestimmten Voraussetzungen ein innergemeinschaftliches Verbringen angenommen wird.

Diese Regelung wurde im Jahr 1993 aufgrund eines niederländischen Großhändlers eingeführt, der im grenznahen deutschen Raum täglich mehrere deutsche Restaurants mit gefrorenen Pommes frites belieferte. Die Regelung wird daher auch als sogenannter Pommes-Erlass bezeichnet. Durch die Anwendung des „Pommes-Erlasses“ konnten unter anderem Großhändlern bei regelmäßiger Belieferung einer größeren Anzahl von Abnehmern in anderen EU-Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen gewährt werden.

Diese Vereinfachungsregelung wird nun – 25 Jahre nach ihrer Einführung – abgeschafft. Damit sollen künftig Steuerausfälle vermieden werden. Die Abschaffung der Vereinfachungsregelung wirkt zwingend ab dem 01.01.2019. Bis zum 31.12.2018 können die Beteiligten noch nach der Vereinfachungsregelung verfahren.

Hinweis: Ohne Vereinfachungsregelung ist der ausländische Unternehmer verpflichtet, eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu erklären, und der inländische Abnehmer muss den Erwerb versteuern. Die Abschaffung der Vereinfachungsregelung führt regelmäßig zur Erwerbsteuerpflicht des Abnehmers. Kleinabnehmer sollten beim Bundeszentralamt für Steuern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen, sofern sie ab dem 01.01.2019 die Waren umsatzsteuerfrei aus dem EU-Ausland beziehen wollen.


Veröffentlicht am: 12. Juli 2018
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer