HOTELPARKPLATZ: 19 % UMSATZSTEUER

Die Vermietung von Hotelzimmern unterliegt als sog. Beherbergungsleistung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Demgegenüber werden für Nebenleistungen, die „nicht unmittelbar“ der Vermietung dienen (z.B. das Frühstück), regelmäßig 19 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt (Näheres siehe Abschn. 12.16 UStAE). Umstritten war in diesem Zusammenhang, wie die Parkplatzüberlassung an Hotelgäste umsatzsteuerlich zu behandeln sei.

Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 1. März 2016 XI R 11/14) ist der Auffassung, dass die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste nicht unmittelbar der Beherbergung dient, sondern der Verwahrung der Fahrzeuge der Hotelgäste und dass dafür der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden ist, und zwar unabhängig davon, ob hierfür ein gesondertes Entgelt berechnet wird oder nicht. Der Streitfall wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, das prüfen soll, ob die vom Finanzamt als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer vorgenommene Schätzung der kalkulatorischen Kosten für die Parkplatzüberlassung von 1,50 Euro (netto) pro Hotelgast angemessen ist.

Wird von der Regelung der sog. Servicepauschale (im Hotelpauschalpreis enthaltene Nebenleistungen können in Höhe von 20 % des Pauschalpreises angesetzt und mit dem Regelsteuersatz versteuert werden; siehe Abschn. 12.16 Abs. 12 UStAE). Gebrauch gemacht, umfasst diese auch ein nicht gesondert berechnetes Parkplatzentgelt.


Veröffentlicht am: 1. August 2016
Veröffentlicht in: Allgemein, Gerichtsurteile