GRUNDERWERBSTEUER: INSTANDHALTUNGSRÜCKLAGE BEIM ERWERB EINER EIGENTUMSWOHNUNG DURCH ZWANGSVOLLSTRECKUNG

Der Grunderwerbsteuer unterliegt grundsätzlich nur der Erwerb eines Grundstücks. Soweit der Kaufpreis z.B. auf eine vorhandene Küche oder andere Inventargegenstände entfällt, kann dieser Anteil im Kaufvertrag
gesondert ausgewiesen werden; Grunderwerbsteuer fällt dann insoweit nicht an. Entsprechendes gilt nach einer älteren Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch für den Anteil an der Instandhaltungsrücklage beim Kauf einer Eigentumswohnung.

Wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, gilt dies jedoch nicht beim Erwerb einer Eigentumswohnung im Wege der Zwangsvollstreckung. Der Grunderwerbsteuer unterliegt hier das sog. Meistgebot; eine anteilige
Instandhaltungsrücklage kann dabei nicht abgezogen werden. In der
Urteilsbegründung hat das Gericht ausdrücklich offengelassen, ob es an der früheren Rechtsprechung zum Abzug der Instandhaltungsrücklage bei Erwerb einer Eigentumswohnung durch Kaufvertrag festhalten würde, weil sich zwischenzeitlich das Grunderwerbsteuergesetz geändert hat. bis über diese Frage erneut entschieden ist, kann aber bei Erwerb einer Eigentumswohnung die Höhe der Instandhaltungsrücklage ermittelt und im
Kaufvertrag gesondert ausgewiesen werden.


Veröffentlicht am: 10. August 2016
Veröffentlicht in: Allgemein, Gerichtsurteile