HOTELBRANCHE: UMSATZSTEUERLICHE BEWERTUNG EINES FRÜHSTÜCKS

In der Hotelbranche unterliegen Übernachtungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, ein Frühstück dagegen dem Regelsteuersatz von 19 %. Sofern präzise Schätzungen ausscheiden, stellt sich die Frage, nach welcher Methode die Hotelumsätze in Frühstücks- und Übernachtungsleistungen aufzuteilen sind. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) beanstandet es nicht, eine Aufteilung in Frühstücksleistungen von 20 % und Übernachtungsleistungen von 80 % vorzunehmen.

Ein 4-Sterne-Hotel berechnete seinen Übernachtungsgästen für die Jahre 2011 und 2012 für ein Frühstück 5 EUR (brutto) gesondert. Der Preis für eine Übernachtung mit Frühstück betrug 65 EUR. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung setzte das Finanzamt den Frühstückspreis mit 8 EUR an und verwies auf die Website des Hotels, auf der der Frühstückspreis 2010 mit 10 EUR beziffert war. Im Rahmen der Einspruchsentscheidung erhöhte das Finanzamt den Frühstücksanteil, indem es diesen mit 20 % des Gesamtpauschalpreises von 65 EUR berechnete.

Das FG hielt diese Schätzung grundsätzlich für zulässig, da keine präziseren Schätzungsmethoden (Verhältnis der Einzelverkaufspreise oder Verhältnis der vorab kalkulierten Kosten) vorlagen. Es beanstandete jedoch, dass das Finanzamt die Aufteilung nach der Netto- statt der Bruttomethode vorgenommen habe. Die Nettomethode führe dazu, dass die Summe der den einzelnen Steuersätzen zugeordneten Bruttoentgelte von dem insgesamt vom Hotel für Übernachtungen mit Frühstück vereinnahmten Betrag abweiche.

Eine Aufteilung nach den Einzelverkaufspreisen komme hier nicht zur Anwendung, da die Übernachtungsgäste keine Möglichkeit hätten, das Frühstück mit entsprechender Preisminderung abzuwählen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Gäste den Gesamtrechnungsbetrag wirtschaftlich als einheitliches Entgelt für die Übernachtung und das Frühstück wahrgenommen hätten. Zudem sei eine Aufteilung anhand der Kalkulationsdaten nicht möglich, da das Hotel eine derartige Kalkulation weder vorgelegt habe, noch ersichtlich sei, dass es vorab eine solche Kalkulation erstellt habe. Eine im Rahmen des Gerichtsverfahrens nachträglich erstellte Kalkulation sei unzulässig.

Hinweis: Die Revision ist zugelassen. Es ist zu empfehlen, entsprechend der Verwaltungsmeinung nur die eigentliche Übernachtungsleistung mit 7 % und das Frühstück mit 19 % zu besteuern.


Veröffentlicht am: 13. Mai 2019
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer