ERBSCHAFTSTEUER: FREIBETRAG BEI PFLEGE DER ELTERN

Bei der Erbschaftsteuer kann ein sog. Pflegefreibetrag von bis zu 20.000 Euro gewährt werden, wenn der Erbe den Verstorbenen unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt oder ihm Unterhalt gewährt hat (das gilt nicht nur für Erbfälle, sondern auch für Schenkungen, vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG). Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach dem Wert der erbrachten Pflegeleistungen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung (siehe R E 13.5 Abs. 1 ErbStR) kommt der Pflegefreibetrag z.B. nicht für Ehe-/Lebenspartner oder Kinder in Betracht, weil diese zum Unterhalt verpflichtet sind. Dieser Einschränkung hat der Bundesfinanzhof (Urteil vom 10. Mai 2017 II R 37/15) jetzt widersprochen, weil das Gesetz dafür keine Grundlage bildet. Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist, dass die Pflegeleistungen vom Erben erbracht werden, ohne hierfür eine Vergütung zu erhalten. Eine Unterhaltspflicht des Erben gegenüber dem Verstorbenen ist unschädlich und die Einordnung des Verstorbenen in eine Pflegestufe bzw. einen Pflegegrad nicht erforderlich.

Die Höhe des Pflegefreibetrags hängt insbesondere von Art, Dauer und Umfang der erbrachten Hilfeleistungen ab (vgl. BFH-Urteil vom
11. September 2013 II R 37/12. BStBl 2014 II S. 114; siehe auch
Informationsbrief April 2014 Nr. 3). Als Maßstab können die üblichen
Stundensätze entsprechender Berufsgruppen oder gemeinnütziger
Vereine herangezogen werden, wenn kein höherer Wert nachgewiesen wird (die Finanzverwaltung hat keine Bedenken, wenn pauschal 11 Euro pro Pflegestunde angesetzt werden, vgl. H E 7.4 (1) „Übernommene
Pflegeleistungen als Gegenleistung“ Tz. 4 ErbStH). Der höchstmögliche Freibetrag von 20.000 Euro kann allerdings nicht überschritten werden.


Veröffentlicht am: 16. August 2017
Veröffentlicht in: Allgemein, Gerichtsurteile