HAUSHALTSNAHE DIENSTLEISTUNGEN: MIETER MÜSSEN NICHT VERTRAGSPARTNER DES LEISTUNGSERBRINGERS SEIN

Wenn Sie haushaltsnahe Dienstleister und Handwerker in Ihrem Privathaushalt beschäftigen, können Sie die entstehenden Lohnkosten zu 20 % von Ihrer tariflichen Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt erkennt Handwerkerkosten von maximal 6.000 EUR pro Jahr an (Steuerbonus maximal 1.200 EUR). Haushaltsnahe Dienstleistungen sind bis zu 20.000 EUR jährlich absetzbar (Steuerbonus maximal 4.000 EUR). Lohnkosten für haushaltsnahe Minijobber lassen sich mit maximal 2.550 EUR pro Jahr ansetzen (Steuerbonus maximal 510 EUR).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Urteil bekräftig, dass der Steuerbonus nicht nur für Haus- und Wohnungseigentümer gilt, sondern auch für Mieter. Das Finanzamt darf nach Ansicht der Bundesrichter nicht beanstanden, dass die Verträge mit den Leistungserbringern nicht durch den Mieter selbst abgeschlossen worden sind. Für den Steuerabzug ist lediglich entscheidend, dass die Leistungen den Mietern zugutekommen.

Hinweis: Die Entscheidung ist für die Praxis relevant, weil bei einer Vielzahl von Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen der Vermieter als Vertragspartner auftritt und die Kosten dann später auf den Mieter umgelegt werden.

Der BFH erklärte, dass es für steuerliche Zwecke in der Regel ausreiche, wenn Mieter die absetzbaren Kosten durch die Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung, sonstige Abrechnungsunterlagen oder eine hinreichend aufgeschlüsselte Bescheinigung des Vermieters nachwiesen.

Hinweis: Die Urteilsgrundsätze lassen sich auch auf Wohnungseigentümer übertragen, bei denen haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. deren Verwalter beauftragt worden sind.


Veröffentlicht am: 13. September 2023
Veröffentlicht in: Einkommensteuer