HANDWERKERLEISTUNGEN: SCHORNSTEINFEGERLEISTUNGEN UND WERKSTATTARBEITSLOHN
Für Handwerkerleistungen zur Durchführung von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem privaten Haushalt kann eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG in Höhe von 20 % der
Arbeitskosten, höchstens jedoch 1.200,00 EUR, im Jahr in Anspruch
genommen werden.
Für Schornsteinfegerkosten vertrat die Finanzverwaltung bisher die
Auffassung, dass diese in zwei Kategorien einzuteilen sind: begünstigte Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten und die nicht begünstigte Gutachtertätigkeit für Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie Feuerstättenschauen. Die Finanzverwaltung hat nun ihre ablehnende Auffassung geändert. Danach kommt eine Steuerermäßigung künftig für sämtliche Schornsteinfegerleistungen einschließlich der Überprüfungsarbeiten in Betracht; dies gilt für alle noch offenen Fälle.
Bei Handwerkerleistungen wurde die Auffassung vertreten, dass diese entsprechend § 35a Abs. 4 EStG begrenzt sind auf Leistungen, die „im Haushalt“ erbracht werden. Das Finanzgericht München hat nunmehr auch den Werkstattarbeitslohn für die Herstellung einer neuen Haustür in einer Tischlerei mit anschließender Montage als begünstigt angesehen. Es handele sich hierbei um eine Tätigkeit, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wurde und dem Haushalt dient. Das Gericht bezieht sich hierbei auf die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung zum Begriff „im Haushalt“, der räumlich funktional auszulegen ist.