ABZUGSVERBOT FÜR GEWERBESTEUER AUCH BEI PERSONENUNTERNEHMEN VERFASSUNGSGEMÄSS

Gewerbesteuerzahlungen für Jahre ab 2008 können nicht mehr als
Betriebsausgaben abgezogen werden; sie mindern somit weder den
körperschaft- bzw. einkommensteuerlichen Gewinn noch die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer selbst (vgl. § 4 Abs. 5b EStG).

Der Bundesfinanzhof hatte bereits entschieden, dass das Abzugsverbot für Kapitalgesellschaften gerechtfertigt ist, weil diese Regelung u. a. als Maßnahme zur Gegenfinanzierung der Absenkung des Körperschaftsteuertarifs von 25 % auf 15 % im Zuge der Unternehmensteuerreform geschaffen wurde.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Abzugsverbot auch verfassungsgemäß ist, soweit es sich um die Gewerbesteuer bei einkommensteuerpflichtigen Personenunternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) handelt. Das Gericht begründet dies damit, dass bei Personenunternehmen die Gewerbesteuer grundsätzlich auf die Einkommensteuer angerechnet wird (siehe § 35 EStG). Dies führe in vielen Fällen zu einer vollständigen Entlastung des Unternehmens bzw. der beteiligten natürlichen Personen von der Gewerbesteuerschuld und somit zu einer Kompensation des Abzugsverbots.


Veröffentlicht am: 21. Dezember 2015
Veröffentlicht in: Allgemein