HAFTUNGSBESCHEID: FINANZAMT DARF EINE HAFTUNG IM RECHTSBEHELFSVERFAHREN NEU BEGRÜNDEN

Das Finanzamt kann den Geschäftsführer einer GmbH als deren gesetzlichen Vertreter in Haftung nehmen. Diese Möglichkeit besteht, sofern Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Geschäftsführers nicht (rechtzeitig) erfüllt werden. Darüber hinaus haftet derjenige für verkürzte Steuern, der eine Steuerhinterziehung begeht. In einem vom Finanzgericht Hessen (FG) entschiedenen Streitfall ging es unter anderem um nichtabgeführte Körperschaftsteuer. Fraglich war, ob Festsetzungsverjährung eintritt, wenn das Finanzamt die Haftungsnorm im Rechtsbehelfsverfahren auswechselt.

Der Kläger war Geschäftsführer einer Restaurant-GmbH. Die Körperschaftsteuererklärung 2004 wurde im Oktober 2005 abgegeben; der Bescheid erging im September 2006. Bei einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass in den Jahren 2000 bis 2004 Steuern hinterzogen worden waren. Die GmbH wurde nach einem Insolvenzverfahren wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.

Als das Einspruchsverfahren der GmbH nicht fortgeführt und das Strafverfahren gegen den Kläger eingestellt wurde, nahm das Finanzamt Letzteren mit Haftungsbescheid (September 2016) in Haftung. Der Kläger erhob Einspruch. Mit Bescheid vom September 2017 reduzierte das Finanzamt die Haftungssumme und stützte die Haftungsinanspruchnahme nunmehr auf eine andere Vorschrift. Im Oktober 2017 wurde der Bescheid erneut geändert. Nach Ansicht des Klägers war die Festsetzungsfrist aber bereits abgelaufen.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Festsetzungsfrist für den Erlass des Haftungsbescheids vom September 2016 begann mit Ablauf des Jahres 2006. Sie beträgt bei Steuerhinterziehung zehn Jahre und endet daher erst mit Ablauf des Jahres 2016. In diesem Jahr wurde der angefochtene Haftungsbescheid erlassen. Nicht ausschlaggebend ist, dass sich das Finanzamt im ursprünglichen Bescheid auf eine andere Haftungsnorm gestützt und diese erst im Jahr 2017 im Rahmen des Einspruchsverfahrens ausgetauscht hatte. Entscheidend ist allein, wann das Finanzamt den ursprünglichen Haftungsbescheid erlassen hat.


Veröffentlicht am: 13. Dezember 2021
Veröffentlicht in: übrige Steuerarten