HÄUSLICHES ARBEITSZIMMER: HÖCHSTBETRAG PERSONENBEZOGEN

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (Miete, Abschreibungen, Schuldzinsen, Energiekosten etc.) sowie die Kosten der Ausstattung
dürfen nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; in diesem Fall können für das
Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro jährlich geltend gemacht werden (ein
unbegrenzter Abzug ist möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, vgl. § 4
Abs. 5 Nr. 6b EStG).

Bisher wurde der Höchstbetrag von 1.250 Euro objektbezogen ange-
wendet; d.h., wenn sich Arbeitnehmer-Ehepartner ein Arbeitszimmer
teilen, konnte jeder Ehepartner höchstens 625 Euro als Werbungskosten abziehen (vgl. dazu auch BMF-Schreiben vom 2. März 2011 – IV C 6 –
S 2145/07/10002, BStBl 2011 I S. 195, Rz. 21).

Inzwischen hat der Bundesfinanzhof (Urteile vom 15. Dezember 2016 VI R 53/12 und VI R 86/13) seine Rechtsprechung geändert und wendet den Höchstbetrag personenbezogen an.

Beispiel:

Ein Ehepaar, beide Lehrer, teilt sich ein steuerlich anerkanntes Arbeits-
zimmer. Die Aufwendungen für ein Jahr haben insgesamt 3.000 €
betragen. Von den Aufwendungen entfallen auf jeden Ehepartner 1.500 €. Nach der neuen Rechtsprechung kann jeder Ehepartner 1.250 € als
Werbungskosten abziehen.

Nach der bisherigen Rechtsauffassung konnte jeder Ehepartner
höchstens 625 € als Werbungskosten geltend machen.

Das Gericht stellte noch einmal klar, dass die Voraussetzung – kein
anderer Arbeitsplatz: z.B. beim Arbeitgeber) – bei jedem Nutzer des
Arbeitszimmers vorhanden sein muss, damit die Aufwendungen im
Rahmen des Höchstbetrags geltend gemacht werden können. Außerdem müsse jedem der Nutzer ein eigener Arbeitsplatz im Arbeitszimmer zur Verfügung stehen.

Die (nahezu) ausschließliche betriebliche/berufliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers bleibt wie bisher Grundvoraussetzung für dessen steuerliche Anerkennung.


Veröffentlicht am: 29. März 2017
Veröffentlicht in: Allgemein, Gerichtsurteile