BESTÄTIGUNG DER EUGH-RECHTSPRECHUNG ZUR RECHNUNGSBERICHTIGUNG

Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 15. September 2016 Rs. C-518/4 „Senatex GmbH“; vgl. auch Informationsbrief Dezember 2016 Nr. 4) hatte entschieden, dass eine erfolgte Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung zurückwirkt, sodass der ursprünglich geltend gemachte Vorsteuerabzug nicht rückgängig zu machen ist und insoweit keine Nachzahlungszinsen entstehen können.

Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 20. Oktober 2016 V R 26/15) hat diese unternehmerfreundliche Rechtsprechung weiter konkretisiert. Danach kann die Rechnung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht berichtigt werden.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass eine berichtigungsfähige
Rechnung
vorgelegen hat, d.h., die ursprüngliche Rechnung muss
mindestens Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausge-
wiesenen Umsatzsteuer enthalten. (Zu den Mindestangaben von berichtigungsfähigen Kleinbetragsrechnungen (bis 150 E Rechnungsbetrag) hat der BFH keine Angaben gemacht) Fehler oder Ungenauigkeiten in diesen Angaben sind zu berichtigen und die fehlenden – der in § 14 Abs. 4 bzw.
§ 14a UStG genannten – Rechnungsbestandteile sind zu ergänzen
(insbesondere Steuernummer bzw. USt-IdNr., Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer und Zeitpunkt der Leistungserbringung), damit die geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus den fehlerhaften Rechnungen nicht
zurückgezahlt werden müssen.


Veröffentlicht am: 23. März 2017
Veröffentlicht in: Allgemein, Gerichtsurteile