GRUNDERWERBSTEUER: BEMESSUNGSGRUNDLAGE BEI ERWERB VON WALDFLÄCHEN DURCH EINEN FORSTWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEB

Wenn Sie ein Grundstück erwerben, müssen Sie Grunderwerbsteuer zahlen. Das ist bekannt. Aber wie bemisst sich die Steuer? Unterliegt ihr alles sich auf dem Grundstück Befindliche? Oder sind Teile des Grundstücks davon ausgenommen? Diese Fragen musste unlängst das Finanzgericht Düsseldorf (FG) klären.

Der Kläger betreibt eine Land- und Forstwirtschaft. Im Jahr 2018 erwarb er zur Vergrößerung seines forstwirtschaftlichen Betriebs Waldflächen, die in verschiedenen Gemeinden lagen. Er plante, die darauf stehenden Bäume später zu verkaufen. Der Kaufpreis entfiel mit einem Teilbetrag von 73.500 EUR auf die auf dem Grundstück stehenden Bäume und mit 31.500 EUR auf den Grund und Boden selbst. Der Kläger teilte den Kaufpreis auf die erworbenen Flurstücke und dann auf den jeweiligen Anteil für den Grund und Boden und den Aufwuchs auf. Das Finanzamt folgte dieser Aufteilung nicht. Nach seiner Meinung gehören die Erzeugnisse eines Grundstücks zu dessen wesentlichen Bestandteilen, solange sie mit dem Grund und Boden verbunden sind. Neben dem Wert des Grund und Bodens sei daher auch der Aufwuchs bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Klägers ist der Wert des Waldes dagegen nicht zu berücksichtigen.

Das FG teilte die Ansicht des Klägers. Grundstücke im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts. Das bedeutet, dass auch alle zu dem Grundstück gehörenden Bestandteile umfasst sind. Damit sind grundsätzlich auch die auf dem Grundstück befindlichen Pflanzen gemeint. Allerdings sind solche Sachen abzugrenzen, die nur vorübergehend mit dem Grund und Boden verbunden sind. Es ist dabei nicht relevant, wie lange die Aufwuchszeit dauert.

Der Kläger führt einen forstwirtschaftlichen Betrieb, in welchem die Bäume zum Abholzen und Weiterverkauf bestimmt sind. Bereits beim Erwerb der Grundstücke stand fest, dass die Bäume bei Hiebreife gefällt werden sollten. Es war also bereits klar, dass es einen Endzeitpunkt für das Verbleiben des Aufwuchses geben wird. Der Kläger hatte auch vor Gericht glaubhaft gemacht, dass er immer wieder forstwirtschaftlich bewirtschaftete Flächen erwarb, auf denen dann die fällreifen Bäume abgeholzt und neue Bäume angepflanzt wurden. Daher ist die Grunderwerbsteuer nur auf den Wert des Grund und Bodens zu erheben.


Veröffentlicht am: 13. Dezember 2019
Veröffentlicht in: Grunderwerbsteuer