GRENZGÄNGER: WIE DAS EINKOMMEN AUS DEM AUSLAND BESTEUERT WIRD

Als Grenzgänger werden die rund 250.000 Menschen bezeichnet, die in Deutschland nahe der Staatsgrenze leben und auf der anderen Seite der Grenze arbeiten. Wie sie ihr Einkommen versteuern müssen, hängt maßgeblich davon ab, in welchem Nachbarland sie ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen:

  • Länder ohne Grenzgängerregelung: Arbeiten sie bei einem Arbeitgeber in Dänemark, Luxemburg, den Niederlanden, Polen oder Tschechien, werden sie nach den Regeln des internationalen Steuerrechts in demjenigen Land besteuert, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben – mit diesen Ländern besteht keine Grenzgängerregelung. Das dort versteuerte Einkommen wird in Deutschland zwar von der Besteuerung freigestellt, unterliegt hierzulande aber dem Progressionsvorbehalt, erhöht also den Einkommensteuersatz, der für die übrigen deutschen Einkünfte anfällt.
  • Länder mit Grenzgängerregelung: Wer zur Arbeit nach Österreich, Frankreich oder in die Schweiz fährt, fällt unter spezielle Grenzgängerregelungen, nach denen das Besteuerungsrecht beim Wohnsitzstaat Deutschland liegt. Weil vom ausländischen Arbeitslohn keine Lohnsteuer einbehalten wird, setzt das deutsche Finanzamt in der Regel vierteljährliche Vorauszahlungen für den Lohn fest. Die endgültige Besteuerung erfolgt dann mit der deutschen Einkommensteuererklärung. Damit im Ausland keine Doppelbesteuerung erfolgt, muss dem dortigen Arbeitgeber eine sogenannte Grenzgängerbescheinigung des deutschen Finanzamts vorgelegt werden. In Österreich und Frankreich gilt dies allerdings nur innerhalb einer definierten Grenzzone: Bei Österreich beträgt diese 30 km Luftlinie beiderseits der Grenze, bei Frankreich bezieht sie sich auf Gemeinden, die höchstens 20 km von der Grenze entfernt liegen. Liegt der Wohn- oder Arbeitsort außerhalb dieser Zonen, entfällt der Status als Grenzgänger, so dass Österreich bzw. Frankreich das Einkommen besteuern dürfen. Die Grenzgängerregelungen mit Österreich und Frankreich fordern zudem, dass der Erwerbstätige grundsätzlich arbeitstäglich in seinen Wohnsitzstaat zurückkehrt. Es gilt allerdings eine Ausnahmeregel, nach der eine Rückkehr zum Wohnort an maximal 45 Arbeitstagen pro Kalenderjahr unterbleiben darf. Wer in der Schweiz arbeitet, sollte beachten, dass er von seinem Bruttoeinkommen eine Quellensteuer von 4,5 % an die Schweizer Kommunen abführen muss. Damit in der Schweiz nicht noch höhere Steuern anfallen, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch hier eine Ansässigkeitsbescheinigung vorlegen. Die schweizerische Quellensteuer wird später vom deutschen Finanzamt bei der Lohnversteuerung auf die deutsche Steuer angerechnet. Für die unterbliebene Rückkehr an den Wohnort gilt in der Schweiz eine 60-Tage-Höchstgrenze.

Veröffentlicht am: 12. September 2018
Veröffentlicht in: übrige Steuerarten