GRENZE FÜR DIE „SOFORTABSCHREIBUNG“ VON GERINGWERTIGEN WIRTSCHAFTSGÜTERN WIRD ANGEHOBEN

Nach derzeitigem Recht können Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern /wie z.B. Büromöbel, Schreibtische, Lampen, Computer) im Jahr des Erwerbs in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Anschaffungs-/Herstellungskosten 410 Euro je Wirtschaftsgut nicht übersteigen (sog. geringwertige Wirtschaftsgüter); maßgebend ist der
reine Warenpreis ohne Vorsteuerbeträge (siehe § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG sowie R 9b Abs. 2 Satz 1 und 2 EStR).

Bei Überschreiten der Grenzen können die Wirtschaftsgüter regelmäßig nur über die (mehrjährige) Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Im Rahmen der Gesetzesänderung (vgl. Bundesrats-Drucksache 366/17) wird die Grenze für die Behandlung als geringwertiges Wirtschaftsgut von 410 Euro auf 800 Euro angehoben. Dies gilt erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft (hergestellt) werden. Bei einer Bestellung ist maßgebend, wann das Wirtschaftsgut geliefert wird.

Eine weitere Änderung ergibt sich, soweit die für Gewinneinkünfte alternative sog. Sammelposten-Regelung angewendet wird. Nach dieser Vorschrift können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs-/Herstellungskosten bis zu 1.000 Euro in einen mit 20 % jährlich abzuschreibenden Sammelposten eingestellt werden. Bei Inanspruchnahme dieser Methode können derzeit Wirtschaftsgüter bis 150 Euro sofort abgeschrieben werden; dieser
Betrag wird bei ab 2018 angeschafften Wirtschaftsgütern auf 250 Euro
erhöht


Veröffentlicht am: 16. Juni 2017
Veröffentlicht in: Allgemein, Gesetzesänderungen