GESCHÄFTSVERÄUSSERUNG IM GANZEN: KEINE GESCHÄFTSVERÄUSSERUNG BEI BETRIEBSFORTFÜHRUNG DURCH EINEN PÄCHTER
Eine sog. Geschäftsveräußerung im Ganzen unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Sie setzt voraus, dass ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet oder in einer Gesellschaft eingebracht wird. Damit die Regelung anwendbar ist, muss der Erwerber allerdings die Absicht haben, den Betrieb fortzuführen. Eine sofortige Abwicklung des Unternehmens ist somit nicht umsatzsteuerlich begünstigt, wohl jedoch eine betriebswirtschaftliche Neuausrichtung.
Wird ein Unternehmen mehrfach hintereinander übertragen (Durchgangserwerb), muss die Fortführungsabsicht nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) beim Letzterwerber vorliegen. Verpachtet der Erwerber das Unternehmen, kann die Fortführungsabsicht jedoch nicht vom Pächter verwirklicht werden. Geklagt hatte eine GmbH & Co. KG, die ihren Betrieb der Fischverarbeitung und Fischzuscht an zwei Unternehmer veräußert hatte, die den Betrieb anschließend an eine GmbH verpachtet hatten.
Der BFH urteilte, dass die erforderliche Fortführungsabsicht nicht daraus abgeleitet werden darf, dass die GmbH das Unternehmen als Pächterin mit den gepachteten Gegenständen fortführen wollte. Die Fortführungsabsicht muss vielmehr bei einer Person bestehen, die auch in der Lage wäre, die betroffene Geschäftstätigkeit abzuwickeln – hierzu zählt ein Pächter nicht.
Hinweis: Der BFH konnte vorliegend keine abschließende Entscheidung treffen, ob der Umsatzsteuerzugriff auf die Geschäftsveräußerung ausbleiben durfte, da noch Unklarheiten darüber bestanden, wie und durch wen der Betrieb unmittelbar nach der Veräußerung fortgeführt worden war. Im zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht München diese Feststellungen nachzuholen haben.