GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN: ERMÄSSIGTER STEUERSATZ
Das Bundesfinanzministerium hat am 23.05.2019 ein Schreiben zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen veröffentlicht.
Im Fokus des Schreibens steht insbesondere die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Inklusionsbetriebe. Diese Betriebe dienen der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf besondere Schwierigkeiten stößt. Es handelt sich dabei um eine durch das Schwerbehindertenrecht im Sozialgesetzbuch (SGB) IX geregelte Form der Beschäftigung.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass sieht für Inklusionsbetriebe im Sinne des § 215 SGB IX bestimmte Kriterien vor, anhand derer zu prüfen ist, ob diese Einrichtungen vorrangig der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dienen.
Die Finanzverwaltung hat nun darauf aufmerksam gemacht, dass der Kreis der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Beschäftigten eines derartigen Betriebs auf die psychisch kranken beschäftigten Menschen im Sinne des § 215 SGB IX ausgedehnt wird.
Hinweis: Diese Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.