ABRECHNUNGSBESCHEIDE: BFH ÄNDERT SEINE RECHTSPRECHUNG ZUM UNTERBLEIBENDEN ZUSTÄNDIGKEITSWECHSEL
Verlegt ein Steuerbürger seinen Wohnsitz oder seinen Betrieb in einen neuen Finanzamtsbezirk, geht die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung nach den Regelungen der Abgabenordnung von einer auf die andere Finanzbehörde über.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bislang in seiner Rechtsprechung (aus 2011) die Ansicht vertreten, dass sich die Zuständigkeiten für Abrechnungsbescheide (die z.B. über Steuererstattungsbeträge oder Säumniszuschläge ergangen sind) nicht nach diesen Zuständigkeitsregeln verschieben.
Hinweis: Gegenstand eines Abrechnungsbescheids ist die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens reiner Zahlungsansprüche.
Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung blieb also diejenige Finanzbehörde für den Abrechnungsbescheid zuständig, die ihn ursprünglich erlassen hatte.
In einem aktuellen Urteil hat der BFH diese abweichende Regelung nun aufgegeben und entschieden, dass der Zuständigkeitswechsel auch für Abrechnungsbescheide eintritt. Das Gericht weist darauf hin, dass der sogenannte Grundsatz der Gesamtzuständigkeit auch in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen natürlicher Personen gilt. Das jeweils (neu) zuständige Finanzamt ist demnach nicht nur für die eigentliche Besteuerung zuständig, sondern darüber hinaus auch für die Erhebung und Vollstreckung der betreffenden Steuern und gegebenenfalls auch für die Entscheidung über einen Einspruch. Das gilt selbst dann, wenn sich der Rechtsstreit auf Jahre bezieht, die vor dem Zuständigkeitswechsel liegen.
Hinweis: Für Steuerbürger führt die Rechtsprechungsänderung zu mehr Klarheit über die Zuständigkeiten. Denn sie können nun davon ausgehen, dass ein Zuständigkeitswechsel nicht nur in Teilbereichen erfolgt, sondern sich auf ihren kompletten Steuerfall erstreckt (bei Betriebsverlegung aber nur auf die Betriebssteuern).