GEHALTSERHÖHUNG: STEUERFREIE INCENTIVES FÜR ARBEITNEHMER IM FOKUS
Gehaltserhöhungen kommen bei Arbeitnehmern häufig nur zu einem Bruchteil an, da die Steuer- bzw. Abgabenlast die Bruttoerhöhung aufzehrt. Erhält ein Arbeitnehmer (Steuerklasse I, kinder- und konfessionslos) beispielsweise bislang einen Monatsbruttolohn von 1.800 EUR, verbleiben ihm von einer Gehaltserhöhung von 100 EUR nach Abzug von Steuern und Abgaben lediglich 57,43 EUR.
Einen Ausweg aus diesem „Abzugsdilemma“ bieten steuer- und beitragsfreie Incentives, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern gewähren können. Diese Gehaltsextras kommen in der Regel ungemindert beim Arbeitnehmer an, so dass eine Gehaltserhöhung deutlich attraktiver wird. Das Einkommensteuergesetz sieht hier unter anderem folgende Vergünstigungen vor:
- Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (im Linienverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können steuer- und beitragsfrei gezahlt werden. Gleiches gilt für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr.
- Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern die private Nutzung von betrieblichen Computern, Datenverarbeitungsgeräten und Telefonen (auch zu Hause) gestatten, ohne dass dieser Vorteil versteuert werden muss. Der Arbeitgeber muss aber weiterhin Eigentümer der Geräte bleiben und diese bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückerhalten.
- Arbeitgeber können im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 500 EUR pro Arbeitnehmer und Jahr steuerfrei ausgeben. Finanziert werden können so beispielsweise Kurse zur Rückengymnastik, zur gesunden Ernährung und zur Stressbewältigung. Nicht steuerfrei bleiben dürfen aber Zuschüsse zu Beiträgen an Sportvereine oder Fitnessstudios.
- Kosten für die Betreuung nichtschulpflichtiger Kinder der Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei bezuschusst werden.
- Arbeitgeber können ihrer Belegschaft kostenlose oder vergünstigte Parkplätze zur Verfügung stellen; diese Leistungen gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
- Vom Arbeitgeber selbst hergestellte oder vertriebene Waren können vergünstigt oder kostenlos an Arbeitnehmer weitergegeben werden. Für diese Vorteile gilt pro Arbeitnehmer ein Rabattfreibetrag von 1.080 EUR pro Jahr.
Veröffentlicht am: 15. Oktober 2019
Veröffentlicht in: Einkommensteuer