GASTRONOMIE: RESTAURANTBESUCH WIRD WIEDER TEURER
Ein dauerhafter ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % auf den Verzehr von Speisen in Restaurants hat keine Mehrheit im Bundestag gefunden. Ab dem 01.01.2024 gilt somit wieder der Regelsteuersatz von 19 %.
Die Corona-Pandemie war für Unternehmen eine große finanzielle Herausforderung mit gravierenden Folgen für das Wirtschaftsleben. Besonders betroffen waren Gastronomiebetriebe. Um diese zu unterstützen, wurde ab dem 01.07.2020 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % für erbrachte Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Getränkeabgabe eingeführt. Diese Regelung wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2023.
Die Gastronomiebranche hatte vehement dafür geworben, die Steuersenkung dauerhaft beizubehalten. Gastwirte befürchten, dass viele Menschen, die aufgrund der hohen Inflation derzeit ohnehin zurückhaltend konsumieren, bei erhöhten Preisen auf einen Restaurantbesuch verzichten werden. Zudem sei der administrative und technische Aufwand durch die Steuersatzänderung erheblich. Beispielsweise müssen die Kassen in Restaurants rechtzeitig umprogrammiert werden, so dass ab dem 01.01.2024 der neue Steuersatz angewandt wird.
Zu beachten ist außerdem die steuerliche Behandlung von Restaurantgutscheinen, die vor dem 31.12.2023 gekauft wurden, aber erst danach eingelöst werden. Liegt ein Einzweckgutschein vor, der sofort besteuert wird, bleibt es bei dem im Jahr 2023 gültigen Steuersatz. Handelt es sich jedoch um einen Mehrzweckgutschein, entsteht die Steuer erst mit der Einlösung zum dann gültigen Steuersatz.
Hinweis: Der reduzierte Steuersatz gilt weiterhin für Gerichte, die der Gast mitnimmt.