FRISTBERECHNUNG: SILVESTER GILT NICHT ALS GESETZLICHER FEIERTAG

Sobald für einen Besteuerungszeitraum die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, darf für diesen keine Steuerfestsetzung mehr ergehen oder geändert werden. Die Frist beträgt im Regelfall vier Jahre, im Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung fünf Jahre und bei einer Steuerhinterziehung sogar zehn Jahre.

Fällt das reguläre Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag, so greift für die Festsetzungsfrist und für andere steuerrechtliche Fristen eine Sonderregelung aus der Abgabenordnung, nach der die Frist erst mit Ablauf des nachfolgenden Werktags endet.

Hinweis: Fällt das Fristende auf ein Wochenende, bleibt dem Steuerzahler daher beispielsweise noch Zeit, seine Steuererklärung erst am folgenden Montag beim Finanzamt einzureichen.

Diese Sonderregelung für gesetzliche Feiertage wollte kürzlich auch ein Steuerzahler aus Sachsen-Anhalt nutzen, dessen Antrag auf Investitionszulage erst am Mittwoch, den 02.01.2013, beim Finanzamt eingegangen war. Das Amt lehnte seinen Antrag ab und erklärte, dass die Festsetzungsfrist bereits am Montag, den 31.12.2012 abgelaufen sei. Dagegen trug der Steuerzahler vor, dass der 31.12. einem gesetzlichen Feiertag gleichzustellen sei, so dass sich das Fristende auf den nächsten Werktag nach dem Jahreswechsel – und zwar den Tag nach Neujahr (= 02.01.2013) – verschiebe, weshalb sein Antrag noch fristgerecht eingegangen sei.

Der Bundesfinanzhof (BFH) erteilte dieser Sichtweise nun jedoch eine klare Absage und verwies darauf, dass Silvester bei der Fristberechnung nicht als Feiertag gezählt werden dürfe. Sowohl die Rechtsprechung als auch die Fachliteratur vertreten einheitlich die Auffassung, dass nur gesetzliche Feiertage den Fristablauf verschieben können. Nicht erfasst werden deshalb

  • kirchliche, konfessionelle oder religiöse Feiertage, die keine gesetzlichen Feiertage sind,
  • Gedenk- und Trauertage,
  • Brauchtumstage und
  • lokale Festtage.

Würde man den 31.12. bei der Fristberechnung einem gesetzlichen Feiertag gleichstellen, käme die Frage auf, inwieweit diese „Öffnung“ auch auf andere arbeitsfreie Tage wie Rosenmontag oder Heiligabend übertragen werden könnte, die jedoch tatsächlich keine gesetzlichen Feiertage seien.

Hinweis: Fällt das reguläre Fristenende auf den 31.12. kann sich das Ende der Festsetzungsfrist also weiterhin nur dann auf den 02.01. des Folgejahres verschieben, wenn Silvester auf einen Samstag oder Sonntag fällt. Der  Neujahrstag wird übrigens stets als gesetzlicher Feiertag anerkannt.


Veröffentlicht am: 12. Juli 2018
Veröffentlicht in: übrige Steuerarten