FORDERUNGSKAUF: EINZIEHUNG EINER FORDERUNG KANN VERÄUSSERUNG SEIN

Vielleicht sind Sie schon einmal in der folgenden Situation gewesen. Ein Geschäftspartner, Freund oder Bekannter hat Liquiditätsprobleme und bietet Ihnen ein Geschäft an: Sie geben ihm Geld und er überlässt Ihnen dafür eine Forderung gegen einen Dritten. Das Risiko eines Forderungsausfalls wird mit einem Abschlag bewertet, Sie erwerben die Forderung also günstiger.

In einem Fall, der sich tatsächlich so zugetragenen hat und vor kurzem das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) beschäftigte, war es noch ein bisschen „interessanter“. Denn der Käufer der Forderung war einerseits Geschäftsführer der in Liquiditätsprobleme geratenen KG und andererseits alleiniger Gesellschafter des Gläubigers, einer GmbH. Die Forderung belief sich auf über 400.000 EUR, der Kaufpreis der Forderung auf 200.000 EUR.

Bereits ein halbes Jahr nach dem Erwerb der Forderung beglich die GmbH die Forderung. Obwohl alles danach aussah, stellte das Finanzamt in diesem Fall keinen Missbrauch fest. Es lagen plausible Gründe dafür vor, warum die Forderung bereits nach einem halben Jahr beglichen werden konnte und warum sie vorher nur halb so viel wert gewesen war. Eine andere Frage beschäftigte nun aber das FG: War der Gewinn aus dem Kauf und der nachfolgenden Einziehung der Forderung zu versteuern? Laut Gesetz ist nämlich nur die Veräußerung einer Forderung steuerpflichtig.

Die Richter des FG entschieden, dass auch die Einziehung einer Forderung steuerpflichtig ist, weil sie einer Veräußerung gleichkommt. Da der Streitfall sich im Jahr 2008 zutrug, ist allerdings nun immer noch fraglich, was ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gilt, denn ab dem 01.01.2009 hat sich das Gesetz für Kapitalerträge geändert (Einführung der Abgeltungsteuer).

Hinweis: Der Bundesfinanzhof (BFH) wird diesen Fall noch einmal genauer betrachten – die Revision wurde bereits eingelegt. Abzuwarten bleibt daher, ob das Urteil Bestand hat und ob der BFH erkennen lassen wird, wie der Sachverhalt für Fälle ab 2009 zu behandeln wäre. Wir informieren Sie, sobald es Neuigkeiten gibt.


Veröffentlicht am: 12. September 2018
Veröffentlicht in: Einkommensteuer