FITNESSSTUDIO: FREIWILLIGE BEITRAGSZAHLUNGEN WÄHREND LOCKDOWN UNTERLIEGEN DER UMSATZSTEUER
Beitragszahlungen, die ein Fitnessstudio trotz coronabedingter Schließung von seinen Mitgliedern erhält, unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sich die Vertragsparteien zu Beginn der Schließzeit auf eine (dann) beitragsfreie Vertragsverlängerung um die Zeit der Schließung geeinigt haben. Das hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden.
Strittig war, ob ein Leistungsaustausch zwischen den Zahlungen der Mitglieder und den Leistungen des Fitnessstudios vorliegt. Diese Frage ist laut FG grundsätzlich nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen. Bei Leistungen aufgrund eines gegenseitigen Vertrags, durch den sich eine Vertragspartei zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen und die andere sich hierfür zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichte, liege jedoch regelmäßig auch ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vor.
Das FG kam zu dem Ergebnis, dass sich die Parteien bereits zu Beginn der Schließung auf eine Änderung des jeweiligen Vertrags dergestalt geeinigt haben, dass die Betreiberin der Fitnessstudios ihre Leistungen (teilweise) im Anschluss an die reguläre Vertragslaufzeit und das jeweilige Mitglied die Gegenleistung vorab während der Schließzeit erbringt. Sämtlichen Kunden sei dies zu Beginn der Schließung persönlich und unmittelbar per E-Mail angeboten worden. Somit sei die schlichte Fortzahlung der Mitgliedsbeiträge nach dem objektiven Empfängerhorizont als konkludente Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden gemäß BGB zu verstehen. Zwischen den Beitragszahlungen der Mitglieder und den später zu erbringenden Leistungen der Fitnessstudiobetreiberin liege ein Austauschverhältnis vor und die Zahlungen seien als Vorauszahlungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Hinweis: Zu diesem Thema haben auch bereits das FG Hamburg und das FG Schleswig-Holstein entschieden.