FESTSTELLUNGSBESCHEID: AUF DIE KORREKTEN INHALTSADRESSATEN KOMMT ES AN

Ist ein Steuerbescheid an Sie gerichtet, sind Sie der sogenannte Inhaltsadressat. Sie sind dann der Steuerschuldner und müssen im Bescheid korrekt und eindeutig bezeichnet sein. Nennt das Finanzamt einen falschen Inhaltsadressaten, ist der Bescheid unwirksam. Bei einer einzigen Person ist das noch einfach, aber wie sieht es bei mehreren Adressaten aus? Über die Frage, wer bei einer Erbschaft im Steuerbescheid angegeben werden muss und wer nicht, hat das Finanzgericht Münster (FG) entschieden.

An der Klägerin, der GmbH1 & Co. KG, war A1 mit einer Kommanditeinlage beteiligt. Die Klägerin hatte ein Grundstück mit Verwaltungs- und Fabrikationsgebäude an die GmbH2 & Co. KG verpachtet. An Letzterer war zuerst nur A1 und später durch Schenkung auch noch S1 beteiligt. Im Jahr 2012 verstarb A1. Seine Ehefrau A2 wurde Alleinerbin. S1 sollte als Vermächtnisnehmer alle Anteile an beiden Gesellschaften erhalten.

Im Juli 2012 reichte die GmbH1 & Co. KG eine Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts ein. Das Finanzamt stellte daraufhin die relevanten Werte fest. Im Rahmen einer Außenprüfung qualifizierte es das Geschäftsgrundstück als Verwaltungsvermögen, da keine Betriebsaufspaltung mehr vorlag. Der geänderte Feststellungsbescheid ging an die GmbH1 & Co. KG und S1 als Inhaltsadressaten. Die Klägerin meinte, dass auch A2 als Inhaltsadressatin hätte genannt werden müssen.

Für das FG war die Klage allerdings unbegründet, weil nur die Klägerin und S1 als Feststellungsbeteiligte zu berücksichtigen waren:

  • Die Klägerin war Feststellungsbeteiligte, da sie zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert worden war.
  • S1 war ebenfalls Feststellungsbeteiligter, da die Feststellung des gemeinen Werts des Verwaltungsvermögens für ihn als Vermächtnisnehmer für die Erbschaftsteuer von Bedeutung war.
  • A2 als Erbin war dagegen nicht am Feststellungsverfahren beteiligt und war daher auch nicht als Inhaltsadressatin zu nennen.

Hinweis: Auf solche Kleinigkeiten kommt es bei der Bescheidprüfung an.


Veröffentlicht am: 12. Juni 2019
Veröffentlicht in: übrige Steuerarten