FEHLGESCHLAGENER „FORMWECHSEL“: EIN-MANN-GMBH MUSS GRUNDERWERBSTEUER ENTRICHTEN
Wenn Unternehmen umstrukturiert werden und dabei Grundbesitz im Spiel ist, sollten die beteiligten Akteure unbedingt ein Augenmerk auf die grunderwerbsteuerlichen Auswirkungen des Unternehmensumbaus richten. Ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) verdeutlicht, dass fehlgedeutete Erklärungen und Verträge schnell einen Grunderwerbsteuerzugriff auf den Grundbesitz bewirken können.
Im zugrundeliegenden Fall betrieb ein Mann ein Einzelunternehmen, zu dem Grundbesitz gehörte. In einem notariell beurkundeten „Umwandlungsbeschluss“ erklärte er im Jahr 2013, dass sein Einzelunternehmen formwechselnd in eine Ein-Mann-GmbH umgewandelt werde. In dem mitbeurkundeten Gesellschaftsvertrag war bestimmt, dass der Mann sämtliche Geschäftsanteile der GmbH „gegen Einbringung des Einzelunternehmens gemäß Sachgründungsbericht“ übernimmt. Nach diesem Bericht war das Stammkapital durch Sacheinlage zu erbringen und durch die Einbringung der Grundstücke weit übertroffen.
Das Finanzamt ging davon aus, dass durch die Umstrukturierung ein grunderwerbsteuerlicher Erwerbsvorgang bewirkt worden war, und setzte Grunderwerbsteuer gegenüber der GmbH fest. Vor dem BFH wollte diese nun die Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids erreichen, scheiterte damit jedoch.
Die Bundesrichter entschieden im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grunderwerbsteuerbescheids bestanden. Mit dem „Umwandlungsbeschluss“ und dem Gesellschaftsvertrag hat sich der Kläger zur Übereignung des dem Einzelunternehmen gehörenden Grundbesitzes auf die GmbH verpflichtet und hierdurch einen grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgang ausgelöst. Das Umwandlungssteuergesetz sieht keinen Formwechsel eines Einzelunternehmens in eine Ein-Mann-GmbH vor, so dass die Entstehung der Grunderwerbsteuer nicht durch die Beurkundung eines solchen Vorgangs vermieden werden kann.