FAHRTKOSTEN: HAT EIN HAFENARBEITER EINE ERSTE TÄTIGKEITSSTÄTTE?

Arbeitnehmer können in ihrer Einkommensteuererklärung Werbungskosten ansetzen. Eine übliche Art der Werbungskosten sind die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Hier kann für jeden Arbeitstag, an dem ein Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte aufsucht, die Entfernungspauschale von 0,30 EUR für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angesetzt werden. Die Frage, ob ein Arbeitnehmer überhaupt eine erste Tätigkeitsstätte hat, ist allerdings nicht immer ganz einfach zu beantworten. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat kürzlich im Fall eines Hafenarbeiters entschieden.

Der Kläger ist als Hafenarbeiter bei der T KG angestellt, die die Arbeitnehmerüberlassung auf dem Gebiet des Hamburger Hafens betreibt. Er war verpflichtet, sich „nach Bedarf gegebenenfalls zu entsprechenden Arbeiten in einer anderen Abteilung, Betriebsstätte oder in einem Beteiligungsunternehmen des Arbeitgebers einsetzen zu lassen“. Wie mit seinem Arbeitgeber vereinbart, wurde der Kläger in verschiedenen Betrieben des Hafens tätig. Er musste „täglich bei der Einteilung anrufen, um zu erfahren, an welchen Einsatzorten er eingesetzt wird“. In seiner Einkommensteuererklärung wollte er für die Fahrten zwischen Wohnung und Hafenzufahrt die tatsächlichen Kosten geltend machen. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrtkosten jedoch nur in Höhe der Entfernungspauschale.

Die Klage des Hafenarbeiters hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des FG hat das Finanzamt die Fahrten zu Recht nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt. Im Streitfall lag keine erste Tätigkeitsstätte vor. Es fehlte an einer dauerhaften Zuordnung. Der Kläger musste seinen Arbeitgeber täglich anrufen, um seinen Einsatzort zu erfahren. Auch wenn es keine erste Tätigkeitsstätte gab, wurde arbeitstäglich dauerhaft dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet, nämlich der Hamburger Hafen, aufgesucht. Für die Fahrten von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet, dem Hafen, ist daher die Entfernungspauschale anzusetzen. Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebiets können dagegen die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten, das heißt 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer, angesetzt werden.

Hinweis: Der Hafenarbeiter hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt, so dass nun der Bundesfinanzhof das letzte Wort hat.

Gerne beantworten wir Ihre Fragen zur steuerlichen Berücksichtigung von Fahrtkosten.


Veröffentlicht am: 15. Oktober 2021
Veröffentlicht in: Einkommensteuer