FAHRTKOSTEN BEI VERMIETUNG UND VERPACHTUNG

Vermieter können die Fahrten zu ihren Vermietungsobjekten grundsätzlich mit den dabei entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich geltend machen. Bei Benutzung eines privaten PKW kann dafür auch eine Pauschale von 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer angesetzt werden.

Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 1. Dezember 2015 IX R 18/15) hat jetzt klargestellt, dass der Werbungskostenabzug für Fahrten zum Vermietungsobjekt aber dann auf die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer beschränkt ist, „wenn sich an dem Objekt der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft auf Überschusserzielung angelegten Vermietungstätigkeit befindet“ – also wenn das jeweilige Objekt als regelmäßige Tätigkeitsstätte anzusehen ist, wobei bei mehreren Objekten auch mehrere regelmäßige Tätigkeitsstätten vorliegen können. Im Streitfall fuhr der Vermieter an 165 bzw. 215 Tagen zu seinen Vermietungsobjekten, um dort mehrere Wohnungen zu sanieren und u.a. regelmäßige Arbeiten, wie z.B. Streuen, Fegen, Gartenpflege, durchzuführen. Beide Objekte wurden aufgrund der ungewöhnlich hohen Anzahl der Fahrten und der damit fast arbeitstäglichen Anwesenheit als regelmäß9ge Tätigkeitsstätte angesehen, sodass für diese Fahrten nicht die tatsächlichen Kosten von 2,22 Euro pro gefahrenem Kilometer, sondern nur die Entfernungspauschale berücksichtigt werden konnte.

Das Gericht führte aus, dass allein der Umstand, dass das Vermietungsobjekt in zeitlichem Abstand immer wieder aufgesucht wird (z.B. zu Kontrollzwecken oder zur Ablesung von Zählerständen), nicht für die Annahme einer regelmäßigen Tätigkeitsstätte ausreicht. Eine Grenze für die Anzahl der „unschädlichen“ Fahrten wurde nicht genannt.


Veröffentlicht am: 3. Juni 2016
Veröffentlicht in: Allgemein, Gerichtsurteile