REGELMÄSSIG WIEDERKEHRENDE AUSGABEN

Bei nichtbilanzierenden Steuerzahlern mit Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften werden Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr berücksichtigt, in dem sie zu- bzw. abgeflossen sind (vgl. § 11 EStG). Beim Zufluss von Einnahmen ist z.B. der Zeitpunkt der Entgegennahme von Bargeld, eines Schecks oder die Gutschrift auf einem Bankkonto maßgebend. Für Ausgaben gilt Entsprechendes; Bei Überweisungen ist der Abfluss in der Regel erfolgt, sobald der Überweisungsauftrag der Bank übermittelt wurde (siehe H 11 EStH). Zahlungen mittels Lastschriftverfahrens gelten mit Erteilung der Einzugsermächtigung als am Fälligkeitstag abgeflossen, unabhängig vom Buchungstag (vgl. BFH-Urteil vom 08. März 2016 VIII B 58/15, n.v.).

Eine Besonderheit gilt, wenn regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z.B. Darlehenszinsen, Mieten oder Versicherungsbeiträge) „kurze Zeit“ vor oder nach Beendigung eines Kalenderjahrs abfließen; als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von 10 Tagen, also der Zeitraum um den Jahreswechsel vom 22.12. bis zum 10.01. Wiederkehrende Ausgaben, die in diesem Zeitraum geleistet werden, sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn die Zahlungen auch innerhalb dieses Zeitraums fällig geworden sind (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 2 EStG und H 11 „Allgemeines“ EStH).

Beispiele:

  1. Die Wohnungsmiete wird jeweils mit dem dritten Werktag des Folgemonats fällig. Die Zahlung der Miete für Dezember 2015 erfolgt durch Dauerauftrag am 2. Januar 2016.
  2. Die Versicherungsbeiträge für das 1. Halbjahr 2016 sind Ende 2015 fällig und werden am 30. Dezember 2015 durch Überweisung bezahlt.
  3. Die für 2015 fälligen Darlehenszinsen werden mittels Lastschriftverfahrens am 12. Januar 2016 abgebucht.

Da die Ausgaben innerhalb des 10-Tage-Zeitraums fällig und abgeflossen sind (Beispiele 1 und 2) bzw. durch Erteilung einer Einzugsermächtigung oder eines Überweisungsauftrags als am Fälligkeitstag abgeflossen gelten (Beispiel 3), kommen sie als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten in dem Kalenderjahr in Betracht, zu dem sie wirtschaftlich gehören (d.h. im Fall 1 und 3 noch in 2015; bei 2 in 2016).

Grundsätzlich gehören auch Umsatzsteuervorauszahlungen zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben. Die Finanzverwaltung (siehe Informationen der OFDen Nordrhein-Westfalen und Rheinland) wendet die 10-Tage-Regelung hier jedoch dann nicht an, wenn z.B. die Umsatzsteuervorauszahlung nicht am 10. Januar fällig wird, weil dieser auf einen Samstag oder Sonntag fällt und deshalb die Fälligkeit auf den nächsten Werktag, den 11. oder 12. Januar, verschoben wird. In diesen Fällen kann die Umsatzsteuer nicht in dem Jahr, für das sie gezahlt wurde, sondern erst im Folgejahr als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.


Veröffentlicht am: 18. Juli 2016
Veröffentlicht in: Allgemein