FACTORING: HAFTUNG DES ABTRETUNGSEMPFÄNGERS FÜR UMSATZSTEUER

Die Finanzverwaltung hat sich anlässlich eines früheren Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Abtretung und der Inanspruchnahme des Abtretungsempfängers für die in Forderungen enthaltene Umsatzsteuer geäußert.

Die im Umsatzsteuergesetz verankerte Regelung zur Haftung bei Abtretung von Forderungen dient der Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen. Diese entstehen dadurch, dass der abtretende Unternehmer oft finanziell nicht mehr in der Lage ist, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer zu entrichten, da der Forderungskäufer die Forderung eingezogen hat.

Mit seinem Urteil vom Dezember 2015 hat der BFH im Sinne der Finanzverwaltung entschieden. Danach ist die Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) nicht ausgeschlossen, wenn er dem Unternehmer, der ihm die Umsatzsteuer enthaltende Forderung abgetreten hat, im Rahmen des sogenannten echten Factorings liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine Umsatzsteuerschuld hätte begleichen können.

In seinem Urteil hat der BFH darauf hingewiesen, dass die bisherige Verwaltungsanweisung einer gesetzlichen Grundlage entbehre und die Gerichte im Zweifel nicht binde. Im Zuge des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes hat der Gesetzgeber daraufhin diese Verwaltungsregelung im Umsatzsteuergesetz gesetzlich normiert. Diese Gesetzesänderung ist zum 01.01.2017 in Kraft getreten.

Hinweis: Für vor dem 01.01.2017 wirksam abgetretene Forderungen im Rahmen von Forderungsverkäufen, deren Gegenleistung für die Abtretung in Geld besteht, wird es nicht beanstandet, wenn der Haftungsschuldner sich noch auf die bisherige Verwaltungsauffassung beruft.


Veröffentlicht am: 12. Juli 2018
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer