EXKLUSIVE FIRMENPARTY: ARBEITGEBER MUSS AUCH DIE KOSTEN DES ÄUSSEREN RAHMENS VERSTEUERN
Gute Mitarbeiter sind schwer zu finden und manchmal auch schwer zu halten. Einige Arbeitgeber organisieren daher Belohnungen wie beispielsweise exklusive Events für besondere Mitarbeiter. Doch müssen die Mitarbeiter diesen Vorteil hinterher versteuern? Oder gilt hier eine Freigrenze bzw. ein Freibetrag?
Das Finanzgericht Münster (FG) musste kürzlich über eine solche Betriebsveranstaltung urteilen, die eine Gesellschaft nicht nur für ausgewählte eigene Arbeitnehmer, sondern auch für besonders erfolgreiche Mitarbeiter verbundener Unternehmen veranstaltet hatte. Eines stand für die Richter von vornherein fest: Die exklusive Veranstaltung war eine Zuwendung, die bei den Teilnehmern einen steuerpflichtigen Vorteil darstellte – und zwar ab dem ersten Euro. Die Kosten tauchten aber nicht auf den Gehaltsabrechnungen der Teilnehmer auf, sondern wurden von der Gesellschaft pauschal mit 30 % versteuert.
Die eigentliche Streitfrage war, welche Ausgaben für die Veranstaltung in die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer einzubeziehen waren und welche nicht. Das FG wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch die Kosten des äußeren Rahmens (z.B. für das Personal an der Garderobe) dazugehörten, weil es sich um eine marktgängige Veranstaltung gehandelt habe. Theoretisch hätte man die Veranstaltung über Tickets refinanzieren können. Die fiktiven Ticketpreise inklusive Umsatzsteuer stellten damit den zugewendeten und steuerpflichtigen Vorteil dar. Einzig die Kosten der Eigenwerbung (im Streitfall Banner mit dem Jahresmotto) mussten nicht dazugezählt werden, weil sie keinen Vorteil für die Teilnehmer darstellten.