EUROPÄISCHER GERICHTSHOF: VORSTEUERABZUG AUS ALLGEMEINKOSTEN BEI KFZ-FINANZIERUNGSLEISTUNGEN

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer aktuellen Entscheidung zum Vorsteuerabzug bei Kfz-Lieferungen und Kfz-Finanzdienstleistungen in der Sache Volkswagen Financial Services Ltd (VWFS) Stellung genommen.

In der Rechtssache ging es um den anteiligen Vorsteuerabzug aus Allgemeinkosten. Im vorliegenden Fall erwarb die VWFS einen Pkw beim Händler und veräußerte diesen steuerpflichtig an einen Kunden. Dabei entsprachen sich Einkaufs- und Verkaufspreis. Über den Kaufpreis gewährte die VWFS dem Kunden einen steuerfreien Kredit. Die eigenen Finanzierungskosten, Gemeinkosten sowie die Gewinnmarge der VWFS wurden beim Zinssatz aufgeschlagen. Fraglich war hier, ob der anteilige Vorsteuerabzug aus den Allgemeinkosten (wie beispielsweise IT-Infrastruktur, Räume und Bürobedarf) möglich war, insbesondere, da die Aufwendungen für Allgemeinkosten ausschließlich aus den Gewinnen der steuerfreien Kreditvergabe finanziert worden waren.

Der EuGH führte aus, dass dem Unternehmer der Vorsteuerabzug zu gewähren sei, wenn die Eingangsleistung unmittelbar mit den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätzen zusammenhänge. Das gelte ebenso, wenn die Kosten für den Eingangsumsatz zu den allgemeinen Aufwendungen des Unternehmers gehörten und Kostenelement der von ihm erbrachten Leistungen seien. Bildeten diese zugleich ein Element von nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsleistungen, sei der Vorsteuerabzug jedoch nur anteilig möglich. Insofern war der anteilige Vorsteuerabzug aus Allgemeinkosten möglich. Als entscheidend stellte sich hier heraus, dass die VWFS die Allgemeinkosten teilweise für die Bereitstellung der Fahrzeuge aufgewendet hatte. Diese Allgemeinkosten waren Kostenelemente für steuerpflichtige Ausgangsleistungen.

Bei der Ermittlung der Höhe des anteiligen Vorsteuerabzugs ist zu berücksichtigen, ob es eine genauere Methode als den Umsatzschlüssel gibt. Sofern der Aufteilungsschlüssel dazu führt, dass auf steuerpflichtige Ausgangsleistungen bezogene Eingangsleistungen faktisch nicht berücksichtigt werden, darf dieser nicht angewandt werden.

Hinweis: Die EuGH-Entscheidung ist in allen Fällen des Vorsteuerabzugs bei gemischter Verwendung von Eingangsleistungen relevant.


Veröffentlicht am: 13. Dezember 2018
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer