EUROPÄISCHER GERICHTSHOF: KEINE UMSATZSTEUERBEFREIUNG FÜR FAHRSCHULUNTERRICHT

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Leistungen einer Fahrschule zur Vorbereitung auf den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen B und C1 nicht von der Umsatzsteuer befreit sind.

In der Rechtssache ging es um eine Fahrschule, die sich gegen die Versagung der Umsatzsteuerfreiheit für den von ihr erteilten Fahrunterricht für die Klassen B und C1 wandte. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Jahr 2017 ein Vorabentscheidungsersuchen mit der Frage an den EuGH gerichtet, ob Fahrschulunterricht für Kfz umsatzsteuerfrei sei und der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts auch den Fahrunterricht umfasse.

Der EuGH stellte klar, dass zum umsatzsteuerbefreiten Schul- und Hochschulunterricht nur derjenige Unterricht gehört, der geprägt ist von einem integrierten System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die sich auf ein breites und vielfältiges System von Stoffen beziehen.

Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnis für Kfz der Klassen B und C1 erfüllt diese Anforderungen nach Gerichtsmeinung nicht. Er beziehe sich zwar auf verschiedene Kenntnisse praktischer und theoretischer Art. Es handle sich aber um einen spezialisierten Unterricht, der nicht der Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten entspreche, wie sie für den Schul- und Hochschulunterricht typisch sei.

Hinweis: Formal fehlt zwar noch die Nachfolgeentscheidung des BFH. Dass der BFH anders entscheidet als der EuGH, ist aber nicht zu erwarten. Wegen des weiteren Vorgehens sollten betroffene Fahrschulen Rücksprache mit ihrem steuerlichen Berater halten.


Veröffentlicht am: 13. Mai 2019
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer