ERRICHTUNG EINER HEIZUNGSANLAGE: KEIN VORSTEUERABZUG

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen für die Errichtung einer Heizungsanlage ausscheidet, wenn die damit produzierte Wärme im Zusammenhang mit umsatzsteuerfreien Vermietungsleistungen des Heizungsinhabers an Verbraucher geliefert wird.

Im vorliegenden Fall ging es um eine Gemeinde, die in den Jahren 2012 und 2013 eine Hackschnitzelheizungsanlage mit dazugehörigem Wärmenetz errichtete. Die Gemeinde versorgte damit sowohl in der Gemeinde ansässige Gewerbebetriebe und Privathaushalte als auch gemeindeeigene Liegenschaften. Die gemeindeeigenen Liegenschaften wurden teilweise selbst genutzt und teilweise vermietet.

Die Wärmelieferungen an gemeindefremde Liegenschaften wurden zutreffend dem umsatzsteuerpflichtigen Bereich zugeordnet. Hier war der Vorsteuerabzug vollumfänglich möglich. Die Wärmelieferungen an die gemeindeeigenen Liegenschaften, die dem selbstgenutzten Bereich der Gemeinde dienten, wurden zutreffend dem nicht steuerbaren und damit dem den Vorsteuerabzug ausschließenden Bereich zugeordnet.

Strittig war lediglich der Bereich der Liegenschaften, der von der Gemeinde fremdvermietet und zugleich mit Wärme aus der Heizungsanlage beliefert wurde. Das FG führte hierzu aus, dass der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Belieferung von gemeindefremden Liegenschaften anteilig möglich sei. Als Aufteilungsmaßstab gelte im vorliegenden Fall der Verteilungsschlüssel, der nach der gelieferten Wärmemenge in Kilowattstunden berechnet worden sei.

Hinweis: Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Entscheidung im Einklang mit den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Rechtsgrundsätzen stand.


Veröffentlicht am: 13. Dezember 2018
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer